Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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DIE STELLUNG DER AUSLANDER IM NEUEN STRAFGESETZENTWURF VON RECHTSANWALT DR. WERNER FRAU STÄDTER, BERLIN Der neugewählte Reichstag wird voraussichtlich über das Schicksal des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetzbuche entscheiden. Es ist zu hoffen, daß er im Gegensatze zu der Strafrechtskommission des früheren Reichstags die Bestimmungen des Entwurfs beseitigen wird, welche die in Deutschland wohnenden Ausländer mit schwersten Gefahren bedrohen. Das geltende deutsche Straf gesetzbuch kennt die Verweisung aus dem Reichsgebiete nur als Wirkung der Stellung eines Ausländers unter Polizeiaufsicht (§ 39) oder als Folge der Ueberweisung eines Ausländers an die Landespolizeibehörde (§ 362 Ziffer 4). Die Reichsverweisung kam also nur gegenüber Landstreichern, Dirnen, Arbeitsscheuen und ähnlichen Personen zur Anwendung. Die auf der unsicheren Rechtsgrundlage einer Inflations-NotVerordnung des Reichspräsidenten beruhende Reichsverweisung wegen Paßvergehens ist im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Der Entwurf zählt die Reichsverweisung in § 42 Ziffer 6 unter die ...Maßregeln der Besserung und Sicherung". Diese Stellung der Reichsverweisung im System des Entwurfes ist umso gefährlicher, als der Richter nicht gezwungen ist, bei der Erkenntnis der Zulässigkeit der Reichsverweisung die Psyche des Ausländers zu berücksichtigen. Die durch § 69 des Entwurfs vorgeschriebene Berücksichtigung der Psyche des Angeklagten gilt nur für die Bemessung der Strafen, nicht aber für die Maßregeln der Sicherung. Der Entwurf würde den tatsächlichen Verhältnissen gerechter werden, wenn die Reichsverweisung den rechtlichen Charakter einer Nebenstrafe erhielte. Nach dem Entwurf kann das Gericht die Zulässigkeit der Reichsverweisung ganz allgemein gegen einen Ausländer anordnen, der zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird (§ 64). Ausländer, die vielleicht schon jahrzehntelang in Deutschland ihren Wohnsitz haben, oder die sogar in Deutschland geboren sind und das deutsche Reidisgebiet noch niemals verlassen haben, werden, wenn der Entwurf in dieser Form Gesetz wird, eine einmalige Verfehlung mit der endgültigen und vollständigen Vernichtung ihrer Existenz büßen müssen. Diese Konsequenz steht in einem so auffallenden Gegensatze zur sonstigen Tendenz des Entwurfs, daß man allerdings annehmen muß, daß die Verfasser sich über die Tragweite des § 64 nicht im Klaren waren. Auch die Zuerkennung einer Bewährungsfrist, die die Verbüßung der Gefängnisstrafe erspart, würde den Ausländer nicht vor der „Sicherungsmaßnahme4' der Reichsverweisung schützen. Die Vorschrift würde den Richter der psychologischen Gefahr aussetzen, seiner nur allzu häufig vorhandenen Ausländerfeindschaft dadurch entgegenzukommen, daß er wegen einer geringfügigen Straftat nicht zu etwa einem oder zwei Monaten Gefängnis verurteilt, sondern eine Strafe von drei Monaten Gefängnis ausspricht, weil dadurch auf Zulässigkeit der Reichsverweisung erkannt werden kann. Die Polizeibehörden werden voraussichtlich von der von einem 8