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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-07-01 · 1-2 (Juli 1928) · page 7

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
1-2 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Erlaß. Der Reichsarbeitsminister. Nr. IV 3252/28. Betr.: Entziehung von Arbeitslosenunterstützung wegen Arbeitsverweigerung an einem jüdischen Feiertag. Berlin NW 40, den 30. März 1928. Die Frage, ob jüdischen Arbeitslosen, die eine Arbeit am Samstag aus religiösen Gründen ablehnen, die Arbeitslosenunterstützung trotzdem gewährt werden darf, ist schon früher gelegentlich hier zur Sprache gebracht worden. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat es in einem Schreiben vom 6. März d. J. an die Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise in Deutschland abgelehnt, hierzu Stellung zu nehmen, weil für die Entscheidung das Spruchverfahren der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Ich möchte aus dem gleichen Grunde ebenfalls davon absehen, eine Entscheidung in dieser Sache zu fällen, und darf es Ihnen anheimstellen, eine höchstinstanzliche Entscheidung herbeizuführen. Dabei will ich allerdings nicht verschweigen, daß es mir sehr zweifelhaft erscheint, ob die Geltendmachung religiöser Bedenken als hinreichender Grund zur Arbeitsverweigerung am Samstag im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen Versicherung vom 16. Juli 1927 anerkannt werden kann. Der Samstag ist in Deutschland kein anerkannter Feiertag, an dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern können, und in § 90 des Gesetzes, in dem die Verweigerungsgründe aufgestellt sind, werden religiöse Bedenken nicht erwähnt. Ich möchte auch darauf hinweisen, daß die Zulassung einer solchen Ausnahme von der Pflicht zur Annahme von Arbeit doch sehr weit führen würde. Denn die Berücksichtigung religiöser Beweggründe könnte dann nicht nur den Angehörigen des mosaischen Glaubensbekenntnisse zugestanden werden, sondern müßte auch anderen Personen zugebilligt werden. Insbesondere den Angehörigen verschiedener Sekten*), die in Deutschland bestehen. So anerkennenswert die Bindung an Gewissensvorschriften sicher ist, eine Nachprüfung, ob sie im Einzelfall wirklich bestehen oder nur vorgeschützt werden, ist einem Dritten meist unmöglich und wird daher von den Arbeitsnachweisen nicht gut verlangt werden können. Im allgemeinen Interesse wird es liegen, wenn sowohl Arbeitsuchende wie Arbeitsnachweise den Schwierigkeiten, die sich aus einer Kollision der Pflichten ergeben, möglichst aus dem Wege gehen. Ich werde daher bei dem Herrn Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung anregen, daß bei Arbeitsvermittlungsgesuchen orthodoxer Israeliten soweit wie möglich versucht wird, sie in solchen Stellen unterzubringen, in denen am Samstag keine Arbeit verlangt wird. I. A. gez. (Unterschrift). Herrn Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Berlin NW 40, Scharnhorststr. 35 *) Diese Auffassung des Herrn Reichsarbeitsministers beruht auf einem grundlegenden Irrtum. Die jüdische Religionsgesellschaft ist nicht den Angehörigen verschiedener in Deutschland lebenden Sekten gleichzustellen, sondern sie gehört zu den drei in Deutschland als gleichberechtigt anerkannten Religionsgesellschaften. (Anm. d. Red.) 7

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