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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-07-01 · 1-2 (Juli 1928) · page 6

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
1-2 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Der Herr Präsident der Reiclisanstalt hat es mit dem oben zitierten Bescheide abgelehnt, eine endgültige Klärung der Frage herbeizuführen, ob jüdischen Arbeitslosen, die eine Arbeit am Sonnabend aus religiösen Gründen ablehnen, die Arbeitslosenunterstützung versagt werden darf. Der Anlaß, aus dem heraus wir um diese Entscheidung gebeten haben, ist in den Verhältnissen begründet, die siel) im Laufe der letzten Monate im Arbeitsamt F. für unsere Glaubensgenossen immer schwieriger gestaltet haben. Der Ken* Präsident hat es abgelehnt, eine Entscheidung zu treffen, und hat uns auf das Spruchverfahren verwiesen. Demgegenüber erlauben wir uns zu bemerken, daß der Herr Präsident der Reiclisanstalt in Verfolg des Schreibens unserer Stelle in F. vom 7. September 1927 an den Herrn Reichsarbeitsminister bereits eine Entscheidung getroffen und eine Anweisung an den Herrn Direktor des Landesarbeitsamts H. erlassen hat. Aus dieser Entscheidung geht unseres Erachtens eindeutig hervor, daß der Herr Direktor des Landesarbeitsamtes angewiesen wird, die ihm vorkommenden Fälle im Sinne unseres Antrages zu entscheiden. Die Auslegung, die allerdings der Herr Direktor des Landesarbeitsamtes der Entscheidung des Herrn Präsidenten gibt, scheint uns im Widerspruch zu den Intentionen des Bescheides des Herrn Präsidenten zu stehen. Dieses allein war Gegenstand unserer Beschwerde an den Herrn Präsidenten. Indem wir diesen Tatbestand darstellen, erlauben wir uns ergebenst. den Herrn Präsidenten der Reichsanstalt zu bitten, die für uns außerordentlich wichtige Angelegenheit einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Sollte der Herr Präsident der Reichsanstalt, trotzdem ein früherer Bescheid in dieser Angelegenheit eigentlich schon vorliegt, es ablehnen, erneut und endgültig eine Klärung der Frage vorzunehmen, so wären wir zu Danke verpflichtet, wenn der Herr Präsident einen Bescheid an uns gelangen lassen wollte vorbehaltlich der Entscheidung im Spruch verfahren. Wir nehmen Bezug auf ähnliche Vorbescheide, die als analoge Grundlage für unsere Spezialf rage gelten können (III, 1246 vom 3t. März 1928, III, 569 vom gleichen Datum). Durch diesen vorläufigen Bescheid wäre es uns möglich, geeignete Fälle im Spruch verfahren zu klären, für das uns allerdings jegliche Erfahrung abgeht, und von dem wir nicht wissen, welch langen Zeitraum es beansprucht. Wir wären deshalb dem Herrn Präsidenten der Reiclisanstalt zu Danke verpflichtet, wenn in dieser Frage baldmöglichst ein Bescheid gefällt werden könnte, da, wie uns von unserer Stelle m F. berichtet wird, die Fälle, die die von uns angeschnittene Frage berühren, sich mehren und zu schweren Unzuträglichkeiten und Verstimmungen führen. Wir wären schon aus diesem Grunde für einen baldmöglichsten Bescheid verpflichtet. IV. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeits- Berlin NW 40, Scharnhorststr. 35 Vermittlung und Arbeitslosenversicherung. Den S. Mai 1928 An die Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise in Deutschland. Berlin N 24. In der Anlage übersende ich Abschrift eines Erlasses des Herrn Reichsarbeitsministers vom 30. März 1928 — IV 3252/28 — durch den die Frage der Arbeitsverweigerung orthodoxer lsrealiten an einem jüdischen Feiertag bis zu einer etwaigen Entscheidung im Spruchverfahren eine vorläufige allgemeine Regelung gefunden hat. I. A. gez. (Unterschrift). Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. 6

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