Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-07-01 · 1-2 (Juli 1928) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
1-2 (Juli 1928)
Date
1928-07-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2709108-2709128-2709130--277-2709462
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

2. sittenwidrig, weil man einem Menschen, dem sein Religionsgesetz gebietet, am Sonnabend nicht zu arbeiten, nicht zumuten kann, Arbeitspflichten an diesem Tage auf sich zu nehmen. In Anbetracht der von uns ausgeführten gesetzlichen Argumente und in Würdigung des Umstandes, daß der von dem Herrn Direktor des Landesarbeitsamtes ausgeübte Zwang für die jüdische Religionsgemeinschaft in Deutschland von schwerwiegenden Folgen begleitet sein müßte, bitten wir den Herrn Präsidenten noch einmal, im Sinne unseres Antrages zu entscheiden. Des weiteren erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, daß der Herr Direktor des Landesarbeitsamtes in H. all jenen Personen die weitete Auszahlung der Erwerbslosenversicherung gesperrt hat, die am Sonnabend aus religiösen Gründen die Auszahlung der Unterstützungssumme nicht in Empfang nehmen konnten. Wir glauben, daß auch dieser Tatbestand nicht den Intentionen des Herrn Präsidenten entsprechen dürfte und wären demgemäß für eine Behebung dieses Mißstandes verbunden." II. Der Präsident der Reiehsanstalt für Arbeits- Berlin NW 40, Scharnhorststr. 55. Vermittlung und Arbeitslosenversicherung. Den 6. März J92S. Nr. III 529/28. An die Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise in Deutschland, Berlin N 24. Betr.: Entziehung der •Arbeitslosenunterstützung wegen Arbeitsverweigerungjüdischer Arbeitnehmer am Sonnabend. Auf die Eingabe vom 27. Januar 1928. Eine endgültige Klärung der Erage, ob jüdischen Arbeitslosen, die eine Arbeit am Sonnabend aus religiösen Gründen ablehnen, die Arbeits* losen Unterstützung versagt werden darf, kann nur im Spruchver fahren der Arbeitslosenversicherung (§ 168 ff. AVAVG) herbeigeführt werden. Ich beabsichtige deshalb nicht, in dieser Frage einen Entscheid herauszugeben, sondern stelle Ihnen an heim, geeignete Fälle im Spruch verfahren zu verfolgen. I. A. gez. (Unterschrift). Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. in. Vereinigte Zentrale für jüdische Berlin N 24, Auguststr. 17. Arbeitsnachweise in Deutschland. Den 50. April 1928. Herrn Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 55 Betr.: Geschäfts/eichen III 529/28. Die Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise erlaubt sich, zu obigem Aktenzeichen und im Anschluß an ihre Eingabe vom 24. Januar 1928 — 1568/28 — ergebenst vorzutragen:

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.