Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2709108-2709128-2709130--276-2709461- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
religiösen Gründen keine Arbeit übernehmen können, die Erwerbslosenversicherung nicht mehr entziehen z u w o 11 e n. Zur Begründung führen wir ergebenst folgendes an: Aus der Entscheidung, die der Herr Präsident der Reichsanstalt unter obigem Aktenzeichen in Sachen der Adventisten gefällt hat, geht u. E. mit aller Klarheit hervor, daß die Auszahlung der Erwerbslosenversicherung an Adventisten nur dann verweigert werden kann, wenn der betreffende Adventist es unterlassen hat, seinen Arbeitgeber vorher darüber zu informieren, daß er am Sonnabend nicht arbeitet. Führt diese Nichtinformation zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers, dann allerdings dürften die Behörden der Erwerbslosenversicherung erst berechtigt sein, die Auszahlung der Erwerbslosenversicherung zu verweigern. Aus dem Bescheide des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt geht aber mit aller Klarheit hervor, daß, wenn die Weigerung eines Adventisten, eine Arbeitsstelle anzunehmen, vor Antritt der Arbeit erfolgt, im Hinblick auf Artikel 135 der Reichsverfassung keine Ursache vorliegt, ihn nicht in den Genuß der Erwerbslosenversicherung zu setzen. Die Entscheidung des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt bezieht sich zwar auf das Scliwerbeschädigtengesetz; da sie aber als Antwort auf einen bestimmten Fall im Zusammenhang mit der Erwerbslosenversicherung ergangen ist, so ist anzunehmen, daß der Herr Präsident der Reichsanstalt beabsichtigt, das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenversicherung analog anzuwenden. Die Entscheidung, die im Zusammenhang mit dem Schreiben des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt von dem Herrn Direktor des Landesarbeitsamtes ergangen ist, scheint uns den Intentionen des Erlasses des Herrn Präsidenten nicht zu entsprechen. Insbesondere dürfte der letzte Satz des oben zitierten Schreibens in völligem Gegensatz zu der Ansicht stehen, die der Herr Präsident in seinem Schreiben vom 17. Juni ausgesprochen hat. Die Erwerbslosenversicherung dürfte einem Arbeitslosen, der aus religiösen Gründen von vornherein sich weigert, eine Arbeit anzunehmen, die auch am Sonnabend ausgeführt werden muß, nach der Entscheidung des Herrn Präsidenten nicht verweigert werden. Wir erlauben uns deshalb ergebenst, den Herrn Präsidenten der Reichsanstalt zu bitten, den Herrn Direktor des Landesarbeitsamtes im Sinne unseres Antrages bescheiden zu wollen. Zur ferneren Begründung unseres Antrages verweisen wir ergebenst auf Weigert, Kommentar zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, § 90, S. 252 (s. auch Lehfeldt, Die Erwerbslosenfürsorge, 2. Auflage, S. 78). In § 90 ist zwar das besondere Moment der Arbeitsverweigerung am Sabbath unter die berechtigten Gründe zur Arbeitsverweigerung nicht aufgenommen. Der Kommentar ebenso wie die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 1926 setzen aber als selbstverständlich weitere Gründe zur Arbeitsverweigerung voraus, sofern die geforderte Arbeit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Als selbstverständliche Momente sind diese beiden entscheidenden Gesichtspunkte im Gesetz nicht gesondert zum Ausdruck gebracht worden. Die Entscheidung des Herrn Direktors des Landesarbeitsamtes für Arbeitsvermittlung in H., die einen bisher aus religiösen Gründen am Sabbath nicht Arbeitenden zwingen will, an diesem Tage zu arbeiten, ist unseres Erachtens t. gesetzwidrig, denn sie verstößt gegen § 136 der Reichsverfassung, der ausdrücklich die Ausübung der Religionsfreiheit durch staatsbürgerliche Rechte oder Pflichten weder bedingt noch beschränkt. Es würde u. E. zweifelsohne eine Beschränkung der Religionsfreiheit bedeuten, wenn man von einem Menschen, der bisher kraft seiner religiösen Einstellung am Sonnabend nicht gearbeitet hat, verlangt, am Sonnabend zu arbeiten;