Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1928)
- Date
- 1928-07-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Direktor des Landesarbeitsamtes für Arbeitsvermittlung übermittelte daraufhin die unter obigem Aktenzeichen zitierte Entscheidung des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung mit nachfolgendem Begleitbrief: Entscheidung. Der Präsident der Berlin NW 40, Scharnhorststr. 35. Reichsarbeitsverwaltung. Den 17. Juni 1927. I.W. 1646/27. An die Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene in L Auf das Schreiben vom 9. April 1925. Besondere Erfahrungen mit Adventisten als Arbeitnehmern liegen hier nicht vor. Da die Regelung der Arbeitszeit innerhalb der zum Schutze der Arbeitnehmer durch das Gesetz gezogenen Grenzen der freien Vereinbarung der Beteiligten überlassen ist, wird es Sache des einzelnen Adventisten sein, bei Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber eine Regelung zu vereinbaren, die ihm die durch seine religiöse Ueberzeugung vorgeschlagene Arbeitsrulle am Sonnabend sichert. Es muß dem freien Ermessen eines Arbeitgebers überlassen bleiben, ob er einen schwerbeschädigten Adventisten unter Freigabe des Sonnabends in seinem Betrieb einstellen will. Ohne eine derartige Vereinbarung dürfte die Arbeitsverweigerung eines Adventisten am Sonnabend als Grund für eine fristlose Entlassung anzusehen sein. Andererseits würde ich in der Weigerung eines schwerbeschädigten Adventisten, eine Arbeitsstelle anzunehmen, welche die Einhaltung der Arbeitszeit auch an Sonnabenden verlangt, im Hinblick auf Artikel 135 der Reichsverfassung keinen Grund sehen, um ihm die Vorteile des Schwerbeschädigten-Gesetzes nach § 19 zu entziehen. In Vertretung gez. (Unterschrift). Begleitbrief. „Vorstehende Abschrift wird auf Veranlassung des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und in Verfolg Ihres Schreibens vom 7. September 1927 an den Herrn Reichsarbeitsminister der dortigen Stelle zur gefl. Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wird hinzugefügt, daß in dem Begleitschreiben des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt die Auffassung vertreten wird, daß die Rechtslage hinsichtlich eines Juden, der aus religiöser Ueberzeugung am Sonnabend nicht arbeitet, keine andere ist als hinsichtlich des Adventisten. Ohne eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde eine Arbeitsverweigerung am Sonnabend, auf Grund deren der Arbeitnehmer arbeitslos wird, zur Folge haben, daß Arbeitslosenunterstützung nicht bewilligt werden darf. Ebenso müßte die Arbeitslosenunterstützung entzogen werden, falls ein Arbeitsloser sich weigert, eine Arbeit anzunehmen, die auch am Sonnabend verrichtet werden muß. F., den 6. Dezember 1927." Die Vereinigte Zentrale bittet den Herrn Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung, den Herrn Direktor des Landesarbeitsamtes für Arbeitsvermittlung in H. darauf hinzuweisen, daß sein Schreiben im Widerspruch mit der Entscheidung des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung (I.W. 1646/27) steht. Wir beantragen demgemäß, den Herrn Direktor des Landesarbeitsamtes für Arbeitsvermittlung in H. zu veranlassen, hinfort jüdischen Erwerbslosen, die am Sonnabend aus 3