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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-06-01 · 12 (Juni 1928) · page 11

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
12 (Juni 1928)
Date
1928-06-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Argument „Wasser auf die Mühlen der Antisemiten" eher dafür als dagegen wirken. Denn Eyck vergißt, daß, selbst das uneingeschränkte Vertrauen zur staatlichen Rechtsprechung unterstellt, diese sich in voller Oeffentlichkeit vollzieht. Diese Oeffentlichkeit ist nun sicherlich in hohem Grade antisemitisch verseucht und wird nicht verfehlen, in Gestalt einer tendenziösen Berichterstattung gerade Streitigkeiten unter Juden für antisemitische Propagandazwecke nach Herzenslust auszuschlachten. Sie wird nur allzugern die Rolle des tertius gaudens spielen. Daß hierfür nicht allzu selten Gelegenheit vorhanden ist, läßt sich leider nicht leugnen. Man denke an die Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten, die infolge der bekannten innerjüdischen Gegensätze in manchen Großgemeinden entbrannt sind und bereits zur Anrufungstaatlicher Behörden geführt haben — nicht zur Ehre des jüdischen Namens. Rabbiner Goldmann-Leipzig sieht die Existenzberechtigung jüdischer Schiedsgerichte schon in der Entscheidung derartiger Fälle für gegeben (siehe seinen Aufsatz „Chillul Haschern" im „Israelitischen Familienblatt" vom 26. April d. ].). Aber darüber hinaus ereignen sich auch zwischen einzelnen Personen Streitigkeiten, deren Entscheidung gerade heute besser jüdischen Schiedsgerichten vorbehalten bleibt. Tch denke an einen Fall, in dem ein Gemeindemitglied dem Führer einer Partei des Gemeindeparlaments vorwarf, er treibe „Loschaun horah". Glücklicherweise kam es in dieser Sache vor dem Amtsgericht wenigstens zu einem Vergleich. In einem anderen Falle zog ein Oberkantor alle vor den Kadi, die angeblich von ihm behauptet hatten, er spreche dem Gesänge eines Kollegen jeglichen „Reach und Thaam" ab! Man denke sich die Situation, wenn womöglich ein Dozent einer rabbinischen Hochschule als Sachverständiger über diese Begriffe vernommen und dann höchstwahrscheinlich auf Ersuchen einer Partei noch ein Obergutachten eines evangelischen oder katholischen Theologen für nötig erachtet wird. Ist aber einmal das jüdische Schiedsgericht vorhanden, so wird jeder Jude, der in solchen oder ähnlichen Fällen den jüdischen Gegner vor das öffentliche Forum zieht, mit doppelter Berechtigung den Makel des Chillul Haschern angeheftet erhalten. Als erheblich fällt schließlich noch ins Gewicht, daß die ganze Atmosphäre des jüdischen Schiedsgerichts auf die Streitteile zweifellos erheblich beruhigender wirken und sie zum gütlichen Ausgleich geneigter machen dürfte als die des staatlichen. Die Bedürfnisfrage ist also zu bejahen. Betont sei, daß selbstverständlich keinerlei Zwang, in Streitigkeiten neutraler Natur auch nicht einmal ein moralischer, besteht, sich der jüdischen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Die Errichtung des Schiedsgerichts wird nirgends auf personelle Schwierigkeiten stoßen. Das deutsche Judentum hat allerorten genügend leistungsfähige und bewährte Juristen hervorgebracht, die sich allgemeinen Ansehens erfreuen und sich der Uebernahme eines so ehrenvollen Amtes zum Segen der Gesamtheit gern unterziehen werden. 239

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