Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 12 (Juni 1928)
- Date
- 1928-06-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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gab es einen Richter, der von der Bevölkerung* seines Amtssitzes oder gar darüber hinaus als salomonischer Richterkönig verehrt wurde und wahrhaft populär war? „Nur nichts mit den Gerichten zu tun haben" ist ein Schlagwort, das man auf Schritt und Tritt hört. Die — leider nur allzu berechtigten — Gründe dieser Erscheinung auseinanderzusetzen, ist in diesem Rahmen natürlich nicht angängig. Ihre jedem sich aufdrängende Folge besteht jedenfalls in der Errichtung zahlreicher privater Schiedsgerichte aller Art, die — wenigstens nach Ansicht der beteiligten Kreise — billiger, besser und vor allem schneller arbeiten als das ordentliche staatliche Gericht mit seiner bürokratischen, zopfigen Langsamkeit. Was also anderen recht ist, kann Juden auch auf diesem Gebiet billig sein. Für abwegig halte ich jedenfalls den hiergegen von Rechtsanwalt Eyek- Berlin in der C.V.-Zeitung vom 18. November 1927 vorgebrachten Einwand, daß gerade ein jüdisches Schiedsgericht dem Gedanken der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zuwiderlaufe. Wenn jede Kategorie von Bürgern, mag sie sich nach sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Merkmalen gruppieren, das Recht hat, die staatliche Rechtsprechung auszuschalten und ein privates Schiedsgericht anzurufen, so entspricht es gerade dem Grundsatz der Gleichheit aller, auch den jüdischen Bürgern des Staates dieses Recht einzuräumen. Wenn Eyck weiter geltend macht, daß man ein jüdisches Schiedsgericht nicht mit dem eines gewerblichen Verbandes auf eine Stufe stellen könne, weil das Gewerbe, für das es errichtet ist, jedermann zugänglich sei, so braucht man nur auf die Ehren- und Schiedsgerichte bestimmter Standesorganisationen oder Logen hinzuweisen, um diesem Einwände zu begegnen. Und wenn Eyck schließlich meint, es könnte so aussehen, als scheuten sich die Juden, ihre Angelegenheiten vor das ordentliche Gericht zu bringen, weil sie etwas zu verbergen hätten, man würde so der antisemitischen Bewegung einen Dienst leisten, so kann ich mich gerade für das Gegenteil auf keinen besseren Kronzeugen berufen, — als auf Eyck selbst. Denn in seinem vorzüglichen Vortrage über das Thema „Deutsches Judentum und Rechtskrisis" (Philo-Verlag, Berlin 1927 S. 33 ff.) hat er gezeigt, wie häufig jüdischen Parteien bei Gericht eine ungerechte Behandlung zuteil wird. Es kommt hier nicht darauf an, zu untersuchen, ob die Chancen, einem antisemitischen Richter in die Hände zu fallen, größer oder geringer sind. Genug, niemand kann wissen, ob nicht der Richter, vor dem er gerade steht, zu den (selbst wenigen) mit Vorurteilen gegenüber Juden behafteten zählt. Jedenfalls wird man es niemand verdenken können, wenn er sich einer solchen Eventualität nicht aussetzen will, sofern sie vermeidbar ist. Sie ist es aber, wenn beide Parteien durch übereinstimmenden Wunsch es in der Hand haben, sich ihren Richter unter ihren eigenen Glaubensgenossen selbst auszusuchen. Spricht also die zweifellos bestehende „jüdische Rechtsnot" für das Bestehen eines jüdischen Schiedsgerichts, so muß auch das 238