Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 12 (Juni 1928)
- Date
- 1928-06-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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der Kasse des Wohlfahrtsamts zur Last gefallen wären. Grundlegend für die Arbeit der Stelle ist stets die Tendenz, wenn irgend angängig, Streitigkeiten zu verhüten oder, falls sie bereits ausgebrochen sind, durch gütliche Vermittelung aus der Welt zu schaffen. Die Sprechstunde findet einmal in jeder Woche an einem Vormittag statt. Für die Behandlung schwieriger Rechtsfragen, bei denen die Auskunfterteilenden keinen Bescheid wissen, oder für die Einleitung gerichtlicher Verfahren stehen Anwälte unentgeltlich zur Verfügung. Besser erscheint mir allerdings die in Berlin getroffene Regelung, wo die Sprechstunden zweimal wöchentlich durch einen Rechtsanwalt abgehalten werden. Denn es sind Fälle denkbar, bei denen schon ein Aufschub von wenigen Tagen erhebliche Rechtsnachteile im Gefolge haben kann. Auch wird ein Praktiker des Rechts eher den juristischen Kern einer Sache erfassen, als es einem Laien oder nur auf sozialem Gebiet Geschulten möglich ist. jj Wirkt die Rechtsschutzstelle gegenüber der Anrufung von Behörden vorbereitend oder vorbeugend, so hat das Schiedsgericht die Bestimmung, den einmal ausgebrochenen Streit zu entscheiden. Als jüdisches Schiedsgericht wird es nur für Streitigkeiten unter Juden in Betracht kommen. Die Entscheidung der Bedürfnisfrage ist hier nicht so leicht zu beantworten wie bei den Beratungsstellen. jüdische Gerichte als rein religiöse Einrichtungen gibt es wohl in allen Grofi-Gemeinden, die 3 Männer aufweisen, denen die Befähigung zur Entscheidung religiöser Fragen zugesprochen ist. Diese bilden den sogenannten Beth-Din, vor dem z. B. alle religiösen Ehescheidungen stattfinden. Hin und wieder mag es vorkommen, daß er auch zur Entscheidung rein weltlicher Streitigkeiten irgendwelcher Art angerufen wird. Dies geschieht wohl nur, wenn beide Parteien der orthodoxen Richtung angehören und aus ihrer religiösen Gesinnung heraus wünschen, daß der Streit nach den Grundsätzen des jüdischen Rechts entschieden werde. Die Anrufung dieser Gerichte ist also eine Gewissenssache, gegen die noch nie etwas eingewendet worden ist und auch nichts eingewendet werden kann. Dagegen kommt für unsere Betrachtungen ein Schiedsgericht in Frage, dessen Mitglieder auch oder sogar ausschließlich Laien sein können, das nicht bloß jüdische, sondern auf Wunsch der Parteien deutsche Rechtsgrundsätze anwendet und nur Streitigkeiten weltlicher Art entscheidet, die freilich nicht selten einen mit der jüdischen Religion oder ihren Einrichtungen zusammenhängenden Hintergrund haben werden. Seine Anrufung entspringt nicht sowohl religiösen als opportunistischen Motiven, die indes gleichfalls, wie wir bald sehen werden, recht grundsätzlicher Natur sind. Sie sind einmal allgemeiner Art. Wir leben in einer Rechtsk r i s i s , die nicht etwa bloß eine Folge der als Massenerscheinung auftretenden Fehlsprüche in Prozessen mit politischem Hintergrunde ist. Eine Vertrauensstimmung zu Behörden und Gerichten hat eigentlich im modernen Deutschland nie recht bestanden. Wo 237