Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 12 (Juni 1928)
- Date
- 1928-06-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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meistens jenem östlichen Handwerkerproletariat, von dem ein Nationalökonom, der während des Krieges die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ostjuden studierte, folgende charakteristischen Sätze geschrieben hat (Dr. Manfred Horst „Zur Assimilation der Ostjuden" in den Neuen jüdischen Monatsheften 1917, S. 487): „Wer einmal einen Einblick in die eigenartige, man kann sagen, wirklichkeitsfremde Welt der chassidischen Gebetsstübel getan hat, der wird jedenfalls bedenklich werden darüber, ob es berechtigt ist, den Sinn der Juden unter allen Umständen nur auf das nimmermüde Geschäftemachen gerichtet anzunehmen. Und wer gar in den Wohnstätten des jüdischen Proletariats sich umgesehen hat, etwa in einer der großen oder auch mittleren polnischen Industriestädte, insbesondere von Lodz, in deren öden Fensterhöhlen mehr als das Grauen, das Entsetzen wohnt, der zweifelt nicht mehr, daß es unzulässig ist, den Ostjuden von heute ausnahmslos oder auch nur schlechthin als den Träger des kapitalistischen Geistes anzusehen, der wird gewiß auch von dem Glauben geheilt, daß das Ostjudentum sein Dasein in einem parasitären Handeltreiben erschöpft." Rechtfertigt demnach Zahl und Bedeutung der vorkommenden Rechtsfälle das Bestehen einer jüdischen Rechtsauskunftsstelle, so erhebt sich doch noch die Frage, ob die Bedürfnisse dieser Rechtsuchenden nicht durch die allgemeine Stelle befriedigt werden können. Vielleicht wird es manchen geben, der schon aus prinzipiellen Gründen jede Separation der Juden von der übrigen Bevölkerung auf nicht mit der Religionsübung zusammenhängenden Gebieten verwirft und deshalb ihr auch auf diesem Gebiete aus dem Wege gehen will. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Einmal bestehen schon lange und werden für unabsehbare Zeit aufrecht erhalten bleiben eine Menge evangelischer und katholischer Rechtsauskunftsstellen (vgl. den oben erwähnten Aufsatz von Geyer unter 2). Es entspricht also nur der Parität, wenn daneben auch jüdische Stellen gleicher Art bestehen. Indes gesellen sich zu diesem formellen Grunde noch wichtigere materielle Erwägungen. Es gibt Rechtsnöte spezifisch jüdischer Natur, die anderswo überhaupt nicht oder nur selten auftreten. Dazu gehören z. B. die der oben erwähnten jüdischen Ausländer, deren fremdenpolizeiliche Angelegenheiten Spezialkenntnisse erfordern, deren Vorhandensein nur durch immer wiederkehrende Beschäftigung mit dieser Materie bedingt ist. Dazu treten Fragen familienrechtlicher Natur, besonders aus dem Gebiet des Eherechts, die damit zusammenhängen, daß in den östlichen Ländern bis vor wenigen Jahren das Personalstatut galt. Dieser Umstand hatte für die Juden zur Folge, daß ihnen für die Eingehung und Scheidung ihrer Ehen nicht die Vorschriften der Landesgesetze, sondern die des talmudischen Rechts maßgebend waren. Die Kollisionen, die sich hieraus beim Uebertritt in deutsche Verhältnisse ergeben, sind mitunter wahr- 235