Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 11 (Mai 1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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wirtschaftliche Arbeiter beträgt durchschnittlich 2 Pfund 10 Schilling die Woche bei freier Station und Gewährung eines Anteils an der Weizenernte. Bett und Bettwäsche müssen vom Arbeitnehmer selbst gestellt werden. Es empfiehlt sich, Bettwäsche von Deutschland mitzubringen, da eine Anschaffung im Lande sehr teuer zu stehen kommt. Als Niederlassungsgebiet kommt in erster Linie Südaustralien in Frage.. Es ist selbstverständlich, daß eine solche Schilderung nicht erschöpfend sein kann. Manche Schwierigkeiten für die Einwanderer in Australien, wie sie z. B. in dem Verhalten der dortigen Arbeitnehmerschaft Ausländern gegenüber begründet sind, sind unerwähnt geblieben. . . ." Aus der Praxis der Arbeitsgerichte Der Verzicht auf tarifliche Lohnregelung verstößt gegen das Prinzip des Tarifvertrages und ist daher unwirksam. Die Möglichkeit des Verzichtes auf den Tariflohn würde das Prinzip der Unabdingbarkeit preisgeben und wäre mit dem § 1 der Tarifverordnung unvereinbar. Es ist völlig gleichgültig, daß das tarifwidrige Gehalt sich auf eine auf die Zukunft abzielende Vereinbarung oder auf nachträglichen Verzicht gründet. Eine Nachforderung des Tariflohnes trotz vorliegenden Vereinbarungen verstößt keineswegs gegen Treu und Glauben (Arbeitsgericht Münster, vom 20. September 1927, Bensheimer-Sammlung, Bd. I, Nr. 30, S. 97). * Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung durch die erstelnstanz. Der unrichtige Belehrungsvermerk auf der zugestellten Urteilsausfertigung des Arbeitsgerichtes, daß die Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung bei dem Landesarbeitsgericht einzureichen sei, begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Parteien brauchen nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß eine vom Gericht auf der zugesandten Ausfertigung des Urteils erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 233 ZPO. gerechtfertigt. (Landesarbeitsgericht Elbing, vom 28. September 1927 Bensheimer-Sammlung, Bd. I, Nr. 83, S. 251). * Zurückweisung eines Prozeßbevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht. Gegen den Beschluß, durch den das Arbeitsgericht einen Prozeßbevollmächtigten zurückweist, weil er das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreibt, ist Beschwerde zulässig. Der Innungsausschuß ist weder eine wirtschaftliche Vereinigung von xlrbeitgebern noch ein Verband wirtschaftlicher Vereinigungen, sondern nur ein besonderes Organ zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen. Der Angestellte des Innungsausschusses kann sich daher nicht auf § 11 Arbeitsgerichtsgesetz berufen. (Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluß vom 12. November 1927, Rechtspr. in Arbtss.. Heft 7, S. 105). * Anwaltszwang für die Rechtsbeschwerde beim Reichsarbeitsgericht. Eine Rechtsbeschwerde, die durch Einreichung einer Besenwerdeschrift beim Reichsarbeitsgericht eingereicht wird, unterliegt dem Anwaltszwang. Eine von dem Vertreter einer wirtschaftlichen Organisation beim Reichsarbeitsgericht eingereichte Beschwerdeschrift entspricht nicht den gestzlichen Formen und ist daher unwirksam. (Reichsarbeitsgericht, Beschluß vom 17. November 1927, Bensheimer-Sammlung, Bd. I, Nr. 15, S. 50). * Anspruch auf Urlaubsentschädigung bei fristloser Entlassung. Ein Anspruch auf Urlaub oder Entschädigung für nicht erhaltenen Urlaub besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer Grund zur fristlosen Entlassung gegeben hat. Der Anspruch kann nur dann nicht erhoben werden, wenn er ausdrücklich in einer Gesamtvereinbarung ausgeschlossen ist (Landesarbeitsgericht Berlin, vom 3. Oktober 1927, Bensheimer-Sammlung, Bd. I, Nr. 98, S. 293.) 227