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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-05-01 · 11 (Mai 1928) · page 8

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
11 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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2. Darlehn werden nur gegen die selbstschuldnerische Bürgschaft von Personen, die selbständig sind, gewährt. Die DarlehnsgeWährung gegen Bestellung eines Pfandrechts ist nicht zulässig. Der Bürge muß selbständig, für den 4 fachen Darlehnsbetrag unbedingt gut und in Groß-Berlin ansässig sein. Der Ehegatte des Bürgen hat den Bürgschein mitzuunterzeichnen. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf die Verwaltungskosten. 3. Das Darlehn soll in mindestens 30 gleichen, wöchentlichen Teilzahlungen zurückgezahlt werden. Mit der Rückzahlung ist spätestens 6 Wochen nach Empfang des Darlehns zu beginnen. Bleibt der Schuldner auch nur mit einer Teilzahlung im Rückstände, so ist auf Verlangen des Geschäftsführers der Jüdischen Darlelmskasse G. m. b. II. der ganze jedesmal noch verbleibende Rest des Darlehns sofort zur Rückzahlung fällig und zahlbar. Es ist im Interesse des Bürgen sich von den pünktlichen Rückzahlungen zu überzeugen. Verwaltungskosten 1 Prozent über dem Reichsbankdiskont. Auslagen für Auskünfte sind zu erstatten. Die Verwaltungskosten für die ersten 3 Monate werden bei Auszahlung des Darlehns gleich in Abzug gebracht, nach 3 Monaten setzen die Kosten auf die verbleibende Schuld wieder ein. Gerät der Schuldner oder der Bürge unter Geschäftsaufsicht oder Konkurs, oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Darlehns- bzw. Bürgschaftsforderung sofort fällig. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehns werden der Schuldschein und der Bürgschein wieder ausgeliefert. Wird das Darlehn ganz oder teilweise durch den Bürgen zurückgezahlt, so erhält dieser beide Urkunden. Bei jedem erneuten Darlehnsgesuch ist der Nachweis für die gänzliche Rückzahlung des bisherigen Darlehns zu fuhren. 4. Wer eine Woche mit seinen Abzahlungen im Rückstände geblieben ist, soll, falls nicht die sofortige Rückzahlung des Restdarlehns vom Geschäftsführer verlangt wird, in der nächstfolgenden Woche doppelte Zahlung leisten. Bleibt ein Schuldner 4 Wochen mit seinen Rückzahlungen aus, so soll der Bürge seiner im Bürgschein übernommenen Verpflichtung gemäß zur Bezahlung des ganzen Restdarlehns angehalten werden. 5. Wer seinen Bürgen in Verlust gebracht hat, soll ein neues Darlehn nicht eher erhalten, als bis er eine schriftliche Bescheinigung des Bürgen beibringt, daß er ihm den Verlust wieder ersetzt hat. Jüdische Darlelmskasse G. m. b. H." II. RICHTLINIEN DER JÜDISCHEN DARLEHNSKASSE G.M.B.H. FÜR DIE PRÜFUNGEN DER DARLEHNSGESUCHE 1. Bei der Prüfung von Gesuchen für die Darlelmskasse dürfen nicht wohlfahrtspflegerische. sondern lediglich kaufmännische Erwägungen maßgebend sein. Darlehn können nur für produktive Zwecke gegeben werden. — Liegen Miets-, Steuer- und Arztschulden in erheblichem Maße vor und ist der Geschäftsbetrieb klein, so ist die Wahrscheinlichkeit, daß der Petent selbst zurückzahlen kann, außerordentlich gering. In solchen Fällen muß das städtische Bezirksamt für die Miete eintreten. Badekuren und Erholungsaufenthalte gehören nicht zum Geschäftsbereich der Darlelmskasse. Die Bezirke wollen unbedingt darauf achten, daß, falls nicht schon eine eidesstattliche Versicherung über die Zusammensetzung der Schulden in den Akten sich befindet, die Darlehnssucher solche abgeben. Bei Unterlassung dieser Maßnahme entstehen unnötige Verzögerungen, da nach Eingang des Berichts die Abgabe der Erklärung nachgefordert werden muß. 2. Darlehen gegen Pfänder (z. B. Wohnungseinrichtungen, Silber, Schmucksachen. Waren) werden nicht mehr gegeben, weil die Pfandstücke bei der öffentlichen Versteigerung nur einen geringen Bruchteil des Taxwertes bringen, der seinerzeit bei der Vergebung des Darlehns zugrunde gelegen hat. Es kommt weiter hinzu, daß die Darlelmskasse als soziales Institut nur schwer die Wohnungseinrichtungen — das Letzte, was der Schuldner besitzt — wegnehmen kann. Außerdem kommen in solchen Fällen regelmäßig Interventionsklagen von Verwandten oder Freunden, mit denen „Sicherungsübereignungsverträge" 220

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