Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 11 (Mai 1928)
- Date
- 1928-05-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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geschlossen worden sind. Ob ein Anfechtungsprozeß zum Erfolg führt, ist meist höchst fraglich. .5. Als sehr praktisch hat sich die Einrichtung einer Darlehnskommission erwiesen, wie sie z. ß. der Bezirk Prenzlauer Berg gebildet hat. Da die Mitglieder der Kommission die Verhältnisse der Gesuchsteller durch eigene Anschauung kennen lernen, gewinnen sie allmählich ein vollständiges Bild der geschäftlichen Lage im Bezirk. Auf Grund ihrer Erfahrungen ist die Kommission in der Lage, aussichtslose Gesuche gleich von vornherein als solche zu kennzeichnen. Durch gründliche und schnelle Arbeit des Bezirks, die von kaufmännischen Grundsätzen aus an die Beurteilung der Verhältnisse des Darlehnsnehmers wie des Bürgen herangeht, wird eine gute und sichere Berichterstattung gewährleistet, aus der die Gründe für oder gegen die Bewilligung hinreichend ersichtlich sind. 4. Den Darlehnssuchern darf von den Prüfern die Gewährung eines Darlehns niemals zugesagt werden. Die Entscheidung des Darlehns liegt ausschließlich dem Geschäftsausschuß (nicht dem Geschäftsführer und nicht dem Büro) ob. 5. Während die Berichte über die Darlehnsnehmer im allgemeinen bald eingehen, erleiden die über die Bürgen oft völlig unhaltbare Verzögerungen (von mitunter 4—6 Wochen). Die Herren Vorsitzenden der Wohlfahrtsbezirke wollen stets auf eine Beschleunigung auch dieser Berichte drängen. Die Verzögerung hat häufig zur Folge gehabt, daß, als das Darlehn hätte bewilligt werden können, der Schuldner bereits wirtschaftlich zusammengebrochen war. Der Prüfer darf sich nicht bloß von dem Bürgen seine Verhältnisse schildern lassen, er muß sich durch Erkundigungen in Branchenkreisen und auf andere Weise selbst ein Urteil darüber bilden, ob den Angaben des Bürgen Glauben zu schenken ist. 6. Der Bürge muß unbedingt für den 4 fachen üarlehnsbetrag gut sein. Bestehen zwischen der Auskunft des Bezirks und der Auskunftei über den Bürgen Differenzen, so muß selbstverständlich dieser Bürge abgelehnt und die Stellung eines anderen Bürgen verlangt werden. Wenn Bürgen von vornherein eine Abänderung der Geschäftsbedingungen verlangen, ist ihre Bürgschaft unbedingt abzulehnen. Die Bürgen bringen sonst bei Fälligkeit alle möglichen Einwendungen vor, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. 7. Da die Ehefrauen bei der Pfändung sehr oft interveniert haben, müssen jetzt immer die Ehefrauen der Schuldner den Schuldschein mitunterschreiben, ebenso die des Bürgen, falls der Bürge nicht zweifellos einwandfrei ist. 8. Ist ein Darlehn notleidend geworden, so ist intensive Mitarbeit des Bezirks dringend erforderlich. Die der Darlehnkasse zur Verfügung stehenden Mittel sind ihr selbst leihweise überlassen. Wenn ein Bezirk bei der Eintreibung versagt, bleibt nur der heute sehr mühselige Weg der Prozeßführung, der bei der starken Ueberlastung der Gerichte nach vielen Monaten doch nicht zu einer Befriedigung führt. Es muß versucht werden, die Darlehnsschuldner zu Ratenzahlungen zu bewegen, die sie pünktlich innehalten, ohne daß Prozeßkosten aufgewendet werden müssen. Der Pfleger, der das Darlehn zur Befürwortung empfohlen hat, hat auch die moralische Pflicht, sich für die Rückzahlung des Darlehns einzusetzen. 9. Darlehnsgesuche von Bürgen, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, müssen unbedingt abgelehnt werden. Es kann nicht Aufgabe der Darlehnskasse sein, dem Bürgen ein Darlehen zu geben, damit er einen Teil davon zur Tilgung seiner Bürgschaftsschuld verwenden kann. 10. Dem Versuch von Ringbildungen zwischen Gesuchstellern und Bürgen, die mit der Uebernahme der Bürgschaft Geschäfte unter sich machen und eine Person für alle möglichen Personen Bürgschaften übernehmen lassen wollen, ist besonders gründlich nachzugehen, damit die Darlehnskasse durch solche Machenschaften nicht Schaden erleidet. 11. Die Mitglieder des Geschäftsausschusses, die Bezirksvorsitzenden, Beamte und Angestellte (einschließlich derjenigen der Jüd. Gemeinde) erscheinen als Bürgen nicht geeignet, — ebenso sollen Rabbiner nicht zur Bürgschaft herangezogen werden. 12. Uebernehmen Mitglieder der Wohlfahrtsbezirke Bürgschaften, so müssen sie sich von vornherein darüber klar sein, daß ihnen gegenüber Ausnahmen 221