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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-05-01 · 11 (Mai 1928) · page 3

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
11 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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daß die berufene Vertretung der Handwerkerschaft — ohne Rücksicht darauf, daß es unter den Verurteilten sehr viele Besserungsfähige gibt — dagegen Einspruch erhebt, daß in den Gefangenen- Anstalten Handwerke gelehrt werden, der wird über dieses mangelnde Verständnis für unser aller soziale und menschliche Verpflichtung den Gefangenen gegenüber tief betrübt sein. Diese Einstellung gegen die Vorbestraften findet sich beim Arbeiter ebenso wie beim Handwerker, beim Kaufmann wie beim Industriellen, bei Männern wie bei Frauen. Sie ist herausgewachsen aus einem gesunden Rechtsgefühl und aus der berechtigten Abwehr gegen die Rechtsverletzung. Aber sie gerät hier in Konflikt mit Ansprüchen, die die Seele des Nächsten und die Gesellschaft an uns stellen muß. Es bewahrheitet sich auch hier das lateinische Wort: „Summum ius summa iniuria". „Vollstes Recht — größtes Unrecht." Hier zur Gerechtigkeit die Liebe treten zu lassen, die größte Hilfe dem zu gewähren, der am tiefsten gesunken ist, aus menschlich mitleidendem Herzen, aus Sorge um die fremde Seele, d. h. aus „Seelsorge" heraus sie zu gewähren, das ist eine religiöse Aufgabe. Der Schwierigkeit, Vorurteile bei anderen zu beseitigen, sind gerade wir Juden aus unserer eigenen Erfahrung uns nur zu sehr bewußt. Es ist überaus mühevoll, auch solchen Entlassenen Arbeit zu verschaffen, zu denen man glaubt, Vertrauen haben zu können. Die Arbeitgeber wollen sie nicht einstellen, und haben sie es doch getan, dann weigern sich in zahlreichen Fällen die Arbeitskollegen oder Angestellten, mit einem Vorbestraften zusammen zu arbeiten. Sie sind sich nicht dessen bewußt, daß jener im Grunde seines Wesens ein wertvollerer Mensch sein mag als mancher unter ihnen, den eine gütige Vorsehung vor gleich großer Versuchung bewahrt oder dem sie günstigere Lebensbedingungen gewährt hat. Sie sind sich nicht dessen bewußt, daß sie einem Mitmenschen die Rückkehr zur Arbeit und in die Gesellschaft verschließen, ihn so der Not und dem Verbrechen ausliefern und dadurch vielleicht gar ganze Familien mit ihm zugrunde richten. Wenn sie dann schließlich selbstzufrieden behaupten, sie hätten ja vorher gewußt, daß jener ein „Verbrecher" sei, dann ahnen sie nicht entfernt, daß ein schwerer Teil der Schuld auf ihrer Seele lastet. Der stärkste Widerstand jedoch begegnet uns oft von seiten der Familie des Gefangenen. Die Angehörigen, die zuerst berufen und verpflichtet sind, ihren Sohn und Bruder aus der Verstrickung zu lösen, ziehen sich zurück und erklären, ihn nicht früher aufzunehmen, als bis er bewiesen hat, daß er wieder ein ordentlicher Mensch geworden ist. Wir wollen den Familienstolz und das Streben, den Namen der Familie rein und in Ehren zu halten, nicht missen und schätzen ihren erziehlichen, sittlichen Wert. Wir wissen, daß oft manchmal fast Uebermenschliches ertragen und versucht worden ist, ehe man den Bruder aufgibt. Wir geben zu, daß dieser oder jener wirklich nicht zu bessern ist, weil ihm jede Willenskraft oder jedes moralische Empfinden abgeht. Aber es gibt doch immer noch Fälle, wo die Angehörigen einsehen müssen, daß man von Freunden Hilfe nicht verlangen darf, wenn 215

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