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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-05-01 · 11 (Mai 1928) · page 2

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
11 (Mai 1928)
Date
1928-05-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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mit dem Gesetz eingetreten, dann ergeben sich als Pflichten der Gerichtshilfe und Fürsorge: persönliche Einwirkung auf den Untersuchung- und Strafgefangenen, Fürsorge für ihn, für seine Familie, schriftlicher, wenn möglich mündlicher Verkehr mit ihr, Beratung des Gefangenen, Mitwirkung beim Gnadenverfahren, Vorsorge für die Zeit nach der Entlassung und weitere Beratung und Hilfe in dieser Zeit. Bei dieser Arbeit gilt es, eine Fülle von Schwierigkeiten zu überwinden. Sie gehen aus von den Gefangenen selbst und von der Gesellschaft. Natürlich befindet sich unter jenen eine Reihe von asozialen und antisozialen Elementen, auf die Einfluß zu gewinnen meist unmöglich sein wird. Sie gehören eher in Kranken- und Irrenanstalten oder in Bewahrungsheime, deren Errichtung vielleicht das kommende Strafgesetz bringen wird. Bei diesen Gefangenen wie bei den anderen ist ein gewisses Mißtrauen, oft ein Maß von Feindschaft, das sie jedem Beamten und jedem, den sie zur „Gesellschaft46 rechnen, entgegenbringen, erst zu überwinden, bevor man ihnen persönlich näher kommen kann. Es sind zum großen Teil Menschen mit mangelhaft entwickelten moralischen Begriffen und mit einem schwachen Willen, der der Versuchung und der Verführung nicht den genügenden Widerstand zu leisten vermag. Und wenn es gelungen ist, das Vertrauen sich zu gewinnen und auf Einsicht und Willen einzuwirken, dann stellt sich uns als Gegner die alte Umgebung oder die Notlage entgegen, die oft stärker sind als unsere Kraft. Alle diese Hemmnisse sind jedoch häufig Kleinigkeiten im Vergleich zu Schwierigkeiten, die der „liebe Nächste" bereitet. Es braucht nicht erst ausgesprochen zu werden, daß mancher nicht zum Verbrechen gekommen wäre, wenn man sich vorher mehr um ihn gekümmert hätte, wenn die Gesellschaft sich ihrer Verantwortung bewußter wäre. Diese Verantwortlichkeit, diese Sorge um die Seele des anderen bringt die Thora zum Ausdruck, indem sie, wenn jemand erschlagen aufgefunden wird, die Aeltesten der nächsten Stadt ihre Hände waschen und aussprechen läßt: „Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen." Dt. 21, 1—9. Diese Verantwortlichkeit für den Nächsten bekennen wir, indem wir am Versöhnungstage, dem heiligsten Tage des Jahres, uns demütigen: „W i r haben uns vergangen, wir haben . . . ." Wenn der Schuldige seine Strafe empfangen und auf sich genommen hat, sollte die Angelegenheit für uns erledigt sein; man vergleiche hierzu den Ausspruch des R. Juda ben Tabbaj in Aboth I, 8. Statt dessen aber sehen wir, daß eine zweite Strafe, daß ein wahres Martyrium oft für einen jetzt Schuldlosen an eine einmalige Verurteilung sich anschließt. Zweck der Strafe soll es sein, den Rechtsbrecher in die Gesellschaft als ein nützliches, tätiges Glied einzufügen. Dazu muß er fähig gemacht werden. Als ein Mittel hierzu soll die Ausbildung zu einem Beruf dienen, der dem Entgleisten später die Möglichkeit gibt, sich aus eigener Kraft in redlicher Arbeit sein Brot zu verdienen und der Allgemeinheit weder als „Verbrecher" noch als Unterstützungsbedürftiger zur Last zu fallen. Wenn man dann liest, 214

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