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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-04-01 · 10 (April 1928) · page 13

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
10 (April 1928)
Date
1928-04-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Ausländer angeordnet. Zu dieser Verschärfung lag u. E. nicht der geringste Anlaß vor; im Gegenteil, es wäre an der Zeit, die gesamte arbeitsrechtliche Gesetzgebung für Ausländer einer grundsätzlichen, liberalen Neuordnung zu unterziehen: „Für die Zulassung von ausländischen nichtlandwirtschaftlichen Arbeitern für das Jahr 1928 gelten die Richtlinien des Erlasses der früheren Reichsarbeitsverwaltung vom 3. November 1926 Nr. I A 4062/26. Die mir übersandten Berichte der Landesarbeitsämter lassen in einzelnen Bezirken eine nicht unerhebliche Steigerung in der Zahl der ausländischen Arbeiter erkennen. Ich nehme an, daß diese Steigerung zum Teil eine Auswirkung besonderer Verhältnisse des Arbeitsmarktes ist. Immerhin gibt sie Veranlassung, nochmals auf die Notwendigkeit hinzuweisen, bei der Zulassung ausländischer Arbeiter zurückhaltend zu verfahren, zumal es bei einer Verschlechterung des Arbeitsmarktes vielfach schwer sein wird, ausländische Arbeiter, die sich bereits einige Zeit im Inland aufgehalten haben, zur Rückkehr in die Heimat zu veranlassen; insbesondere dann, wenn sie durch ihre versicherungspflichtige Beschäftigung Anspruch auf Versicherungsleistungen erworben haben. Daher wird auch die zeitliche Begrenzung in der Zulassung der ausländischen Arbeiter noch mehr als bisher zu betonen sein; zu diesem Zweck wird man in der Regel den Ausländer schon bei seiner Zureise davon unterrichten müssen, daß er bei NichtVerlängerung der Beschäftigungsgenehmigung in die Heimat zurückkehren muß. Ein solches Verfahren läßt sich dadurch wesentlich erleichtern, daß die Beschäftigungsgenehmigung des Arbeitgebers auf den Namen des ausländischen Arbeiters ausgestellt und für neu in das Inland einreisende Arbeiter möglichst auf ledige Arbeiter beschränkt wird. Auch ist eine ständige Fühlung mit den Polizeibehörden unbedingt notwendig, damit die Zuzugsgenehmigung und die Befristung der Aufenthaltsgenehmigung den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechend der Entscheidung des Landesamtes angepaßt wird und die Polizeibehörden darüber wachen können, daß die Arbeiter nach Ablauf der Beschäftigungsgenehmigung wieder in die Heimat zurückkehren. Bei der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung ist auch in allen Fällen zu prüfen, ob sie an die Bedingung geknüpft werden kann, daß von dem Arbeitgeber ein heimische Ersatzkräfte an-i gelernt werden. Die Uebersichten über die Zahl der im Jahr 1927 zugelassenen ausländischen nichtlandwirtschaftlichen Arbeiter erwecken zum Teil den Eindruck, daß auf die Möglichkeit, einheimische Arbeitskräfte im zwischenbezirklichen Ausgleich heranzuziehen, nicht immer genügend Gewicht gelegt worden ist. Ich bitte, hierauf in Zukunft besonders zu achten. Ferner ist mir von allen Fällen, in denen die Heranziehung oder Zulassung größerer Mengen ausländischer Arbeiter geplant ist, vorher Kenntnis zu geben." Arbeitslosenversicherung und KrisenunterstUtzung für Österreicher Zwischen den Bevollmächtigten der deutschen und österreichischen Regierungen hat ein Notenaustausch stattgefunden (RGBl. II 1928, S. 55), der folgendes festlegte: 1. Bei Gewährung der Arbeitslosenunterstützung wird jeder der beiden Staaten die im Gebiete des anderen Staates ausgeübte Beschäftigung, die dort der Arbeitslosenversicherung unterliegt, der im eigenen Staatsgebiet ausgeübten Beschäftigung in Zukunft nicht nur gegenüber den eigenen Staatsangehörigen, sondern auch gegenüber solchen Angehörigen des anderen Staates gleichstellen, die sich in seinem Grenzgebiete dauernd aufhalten. Voraussetzung bleibt, daß die Beschäftigung ihrer Art nach auch im eigenen Staatsgebiete versicherungspflichtig wäre. Als Grenzgebiet gilt der Bezirk des Grenzverkehrs (Grenzzollbezirk). 2. Die Angehörigen des einen Staates erhalten in dem anderen Staate die Krisenunterstützung (Notstandsaushilfe) unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfang wie die Inländer. 5. Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1928 in Kraft. Agunoth In Warschau hat sich eine Vereinigung „Agunot h" gebildet, die sich die Wahrnehmung der Interessen jü- 209

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