Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 10 (April 1928)
- Date
- 1928-04-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Schlesien und in den Jahren 1924 und 1925 Sachsen. Was die Herkunft der ausländischen Arbeiter anlangt, so stammte der größte Prozentsatz aus Polen und der Tschechoslowakei, nämlich aus Polen aus der Tschechoslowakei 1922 52,66 Proz. 19,16 Proz. 1923 52,55 „ 18,40 ,. 1924 57,80 15,77 1925 51,64 „ 18,41 ,. Der Hauptteil der Polen war in der Landwirtschaft tätig (unter 100 in der Landwirtschaft tätigen ausländischen Arbeitern waren in den 4 Jahren 84,53: 85,51; 86,75 und 87,00 Polen), während die Tschechoslowaken vorwiegend in der Industrie beschäftigt wurden (unter 100 in der Industrie tätigen ausländischen Arbeitern waren in den 4 Jahren 32,76; 34,62; 34,86 und 34,11 Tschechoslowaken). Die Feststellungen des statistischen Landesamtes, daß nach dem Kriege nur ein geringer Bruchteil von den in der Vorkriegszeit bei uns beschäftigten ausländischen Arbeitern Beschäftigung fanden, und daß diese Minderzahl dem Friedensbestand des deutschen Heeres gleichkommt, verdient ernsteste Beachtung. Das neue polnische Auswanderungsgesetz Ein neues polnisches Auswanderungsgesetz ist am 15. Dezember 1927 in Kraft getreten. Es löst die bisherigen polnischen Bestimmungen über die Auswanderung sowie die einschlägigen österreichischen vom Jahre 1903 und die preußischen vom Jahre 1897 im polnischen Hoheitsgebiet ab. Als „Auswanderer" wird nach diesem Gesetz derjenige angesehen, der Polen verläßt bzw. schon verlassen hat, um Arbeit zu suchen, eine Arbeitsstelle anzutreten oder sich im Ausland anzusiedeln; auch derjenige, der sich zu Verwandten begibt, die bereits früher ausgewandert sind. Nach dem deutschen Auswanderungsgesetz ist „Auswanderer", wer das Staatsgebiet verläßt, um sich dauernd, wenn auch nicht stets für immer, aber doch für längere Zeit, außerhalb desselben niederzulassen. Das polnische Gesetz begreift ausdrücklich auch die sogenannten „Saisonarbeiter" unter die Auswandererfürsorge. Während es im Art. 112 der deutschen Reichsverfassung heißt: „Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden", sieht das polnische Aus wänderungsgesetz nur eine bedingte Auswanderungsfreiheit vor. „Der Arbeitsminister kann im Einvernehmen mit dem Außenminister auf Antrag des Auswanderungsamts zeitweilig die Auswanderung überhaupt oder zum Teil nach gewissen Ländern unterbinden, wenn dies zum Schutz des Lebens, Eigentums, der Freiheit und wirtschaftlicher Interessen der Auswanderer erforderlich ist." Für Frauen unter 21 Jahren und Männer unter 18 Jahren sind besondere Bestimmungen vorgesehen, falls sie allein auswandern. Auswanderungs-Propaganda wird durch das Gesetz grundsätzlich verboten. Auskünfte und Ratschläge in Auswanderungsangelegenheiten bedürfen besonderer Genehmigung der Auswanderungsbehörde; auch ausländische Arbeitgeber können solche Genehmigung erhalten. Wie wir im Reich eine Reichsstelle für das Auswanderungswesen besitzen, so schafft das polnische Gesetz ein dem Arbeitsminister unterstelltes Auswanderungsamt, das durch einen vom Staatspräsidenten ernannten Direktor geleitet wird. Er hat das Recht zur Vorbereitung oder Begutachtung einschlägiger Gesetzesvorlagen. In den wichtigsten Einwanderungsländern sind Auswanderungsräte bei den diplomatischen Vertretungen vorgesehen. Auswanderungs- und Schiffahrtsagenturen unterliegen der Konzessionspflicht, ebenso die Transporttarife. Die Einstellung polnischer Arbeiter zur Beschäftigung im Ausland wird nur mit Genehmigung des Auswanderungsamts und durch seine Vermittlung erfolgen. Arbeitsverträge mit ausländischen Arbeitgebern bedürfen der jedesmaligen Bestätigung des Auswanderungsamts und dienen als Unterlage für die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen auf den polnischen Bahnen. Genehmigungsverfahren ausländischer gewerblicher Arbeiter Der Präsident der Reichsanstalt hat durch folgenden Erlaß (vom 8. XII. 1927 Nr. III. 6045/1061) eine verschärfte Handhabung der bisher geltenden 208