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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-03-01 · 9 (März 1928) · page 21

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
9 (März 1928)
Date
1928-03-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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inländischen Arbeitsmarktes diese berechtigt erscheinen läßt. Rußland: Nur Anträge von hochqualifizierten Arbeitnehmern auf Arbeitsannahme werden berücksichtigt. Anträge sind an den Obersten Wirtschaftsrat zu richten. Schweden: Arbeitsgenehmigung wird vom der schwedischen Sozialverwaltung erteilt und im Paß vermerkt. Schweiz: Arbeitsgenehmigung ist durch ein schweizerisches Konsulat oder die Schweizer Gesandtschaft einzuholen. Wer ohne derartige Erlaubnis zwecks Aufnahme beruflicher Tätigkeit einreist, hat Bestrafung und sofortige Ausweisung zu gewärtigen. Spanien: Besondere Bestimmungen für Arbeitnehmer sind nicht getroffen. Südslawien: Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen wollen, sind gehalten, bei der Arbeitsaufsichtsbehörde eine Erlaubnis einzuholen. Ausnahmebestimmungen bestehen für Arbeiter, die von ausländischen Betrieben zu Montagearbeiten oder zur Ausbesserung gelieferter Spezialmaschinen Verwendung finden. Tschechoslowakei: Die tschechoslowakischen Konsulate erteilen Erwerbsbedürftigen im allgemeinen kein Visum. Arbeitgeber, die ausländische Arbeitskräfte einstellen wollen, müssen die Genehmigung ihres Arbeitsamtes einholen. Ungarn: Anträge auf Arbeitsannahme sind durch den Arbeitgeber an den zuständigen ungarischen Arbeitsnachweis zu richten. Einreise und Aufenthalt in Lettland Das Gesetz über Einreise, Ausreise und den Auf enthalt von Ausländern in Lettland" vom 7. März 1927 enthält folgende wichtige Bestimmungen: Art. 1. Einreise-, Ausreise- und Aufenthaltssachen der Ausländer unterstehen dem Innenministerium. Art. 2. Für den Aufenthalt in Lettland und für die Ausreise können von den Ausländern besondere Gebühren erhoben werden, deren Höhe der Innenminister im Einvernehmen mit dem Außenminister festsetzt. Die Gebührensätze können auf Grund der Gegenseitigkeit für die verschiedenen ausländischen Staatsangehörigen verschieden sein. Die Gebühren für die Einreise- und Durchreisevisa sind laut dem Konsulartarif zu erheben. Von den Gebühren können befreit werden: 1. Vertreter von wohltätigen Anstalten; 2. Personen, die nach Lettland studienhalber einreisen; 3. Journalisten und Ausflüglergruppen; 4. Lehrkräfte von staatlichen, kommunalen und öffentlichen Schulen; 5. von der Regierung eingeladene Personen; 6. Militärpersonen auf Grund der Gegenseitigkeit; 7. mittellose Personen. Art. 3. Für Ueberschreitung der erlassenen Bestimmungen über die Einreise, Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern werden die Schuldigen vom Innenminister oder von der bevollmächtigten Amtsperson auf administrativem Wege mit einer Geldstrafe bis 1000 Lat oder Haft bis zu 6 Monaten bestraft. Die auferlegte Strafe kann der Innenminister oder die bevollmächtigte Amtsperson in einzelnen Fällen herabsetzen oder erlassen. Art. 4. Von Personen, die nach Lettland ohne Nationalpaß (Staatlose) einreisen, sind Sicherheitsgelder zu erheben. In besonderen Fällen hat der Minister das Recht, die einreisenden Personen von der Leistung der Sicherheitsgelder zu befreien. Art. 5. Der Innenminister hat das Recht, unerwünschte Ausländer auf administrativem Wege aus den Staatsgrenzen auszuweisen. ArbeitsvermittlungsbUros in Süd- Amerika Das Büro von Hias-Ica-Emigdirect in Berlin erhielt vom Immigrantenschutzverein in Buenos Aires die Mitteilung, daß neben dem in dieser Stadt bereits bestehenden Arbeitsvermittlungsbüro für Einwanderer soeben in der zweitgrößten Stadt Argentiniens, Rosario, ein solches Büro begründet worden ist, dem seitens der lokalen jüdischen Bevölkerung die wärmste Förderung zuteil wird. Am Tage der Eröffnung des Büros meldeten sich fünf arbeitsuchende jüdische Einwanderer, von denen schon am gleichen Tage drei in jüdischen und nichtjüdischen Unternehmungen untergebracht werden konnten. Seitens des Immigrantenschutzvereins wird ferner mitgeteilt, daß demnächst in den Städten Bachia, Bianca und Cordowa Arbeitsvermittlungsbüros eröffnet werden. Demnach bestehen in Argentinien fünf auf Initia- 193

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