Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 9 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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(1) Landwirtschaftliche Wanderarbeiter polnischer Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Arbeitsvertrages beschäftigt werden, den der Fachausschuß für Land- und Forstwirtschaft bei der Hauptstelle der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß § 10 der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar 1926 (Reichsgesetzblatt I S. 5) in der Fassung der Verordnung vom 20. September 1927 (Reichsgesetzblatt 1 S. 302) für ausländische landwirtschaftliche Wanderarbeiter aufgestellt hat, sind von der Pflicht zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit frei. (2) Die Beitragspflicht der Arbeitgeber (§ 209 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) bleibt unberührt." Arbeitsaufnahme im Ausland Die Arbeitsaufnahme von Ausländern ist im Ausland ebenso wie in Deutschland an bestimmte gesetzliche Bedingungen geknüpft. Infolge der allgemeinen europäischen Wirtschaftskrise und der damit zusammenhängenden nationalen Arbeitslosigkeit halten die einzelnen Staaten mit aller Strenge an den gesetzlichen Beschränkungen fest, die die Arbeitsaufnahme nur unter ganz bestimmten Bedingungen gestatten. Es hat nur dann einen Sinn, die Einwanderung in einen europäischen Auslandsstaat zu fördern, wenn der Wanderer den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Nachdem wir in Heft 7 die gesetzlichen Bestimmungen der südamerikanischen Staaten veröffentlichten, folgen nunmehr die wichtigsten Gesetze der europäischen Staaten: Belgien: Arbeitnehmer erhalten Einreisesichtvermerk nur, wenn sie Einstellung durch einen Arbeitgeber in Belgien nachweisen können und eine Schädigung der einheimischen Arbeitnehmerschaft nicht befürchtet werden muß. Bulgarien: Einreisesichtvermerk wird Arbeitnehmern nur bei Vorlage einer besonderen Genehmigung des Ministeriums des Innern in Sofia erteilt. Diese ist vom Arbeitgeber einzuholen. Dänemark: Neueinwanderer dürfen ohne besondere Erlaubnis keinen Beruf ausüben. England: Deutsche Arbeitnehmer müssen vor dem Betreten englischen Bodens im Besitze einer besonderen Erlaubnis des englischen Arbeitsmini-. Stenums sein. Sie wird nur erteilt, wenn der Posten mit einem Inländer nachweisbar nicht besetzt werden kann. Finnland: Arbeitserlaubnis ist vor dem Grenzübertritt durch eine finnische Konsularvertretung zu besorgen. Frankreich: Für Erteilung des Einreisesichtvermerks an Arbeitnehmer ist Besitz eines vom französischen Arbeits- und Landwirtschaftsministerium visierten Arbeitsvertrags sowie eines Gesundheitserzeugnisses erforderlich. Annahme einer bezahlten Stellung ohne diese Genehmigung ist verboten. Griechenland: Annahme einer Stellung ist Ausländern nur gestattet, wenn das griechische Innenministerium oder ein anderes Ministerium seine Genehmigung zuvor erteilt hat. Diese wird bei Erteilung des Einreisesichtvermerks im Paß vermerkt. Italien: Ein Stellungsantritt kann nur mit Genehmigung des Ministeriums des Aeußern in Rom erfolgen. Fragebogen für ein Gesuch sind auf den italienischen Konsulaten erhältlich. Litauen: Erwerbssuchenden werden Einreisevermerke nur mit Genehmigung des Innenministeriums in Kowno und nur dann erteilt, wenn es sich um Arbeitskräfte mit Fachkenntnissen handelt, die im Lande nicht vorhanden sind. Luxemburg: Stellen antritt kann nur erfolgen, wenn vor dem Grenz übertritt die Arbeitserlaubnis erteilt worden ist. Dieselbe ist durch den Arbeitgeber zu beantragen. Norwegen: Vor Erteilung des Einreisesichtvermerks an Arbeitnehmer pflegt die Gemeindebehörde befragt zu werden, ob eine Zulassung unter Berücksichtigung der örtlichen ArbeitsinarktVerhältnisse angebracht ist. Oesterreich: Für die Einreise ist nur Besitz eines rechtsgültigen Passes erforderlich. Vor Arbeitsannahme ist indes durch den Arbeitgeber eine besondere Erlaubnis einzuholen, die nur erteilt wird, wenn der Posten nicht mit einein Inländer besetzt werden kann. Polen: Arbeitserlaubnis wird Ausländern nur erteilt, wen der Stand des 192