Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 9 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Man wird sagen: Groß-Berlin ist nicht die Welt. Es gibt noch genug kleine Gemeinden, in denen jeder Wohlhabende „seine" Armen kennt. Warum soll man sie in die große Organisation eiivbeziehen? Wir antworten: weil der Bedürftige der kleinen Stadt vor dem der großen keinen Vorzug verdient. Jeder Arme hät das gleiche Recht — wo und an wen er sich wendet. Alle müssen in gleicher Weise behandelt werden — das ist das Recht der Armen. Die Pietät? Die Zedakah? Die Mizwah? Man wird nicht ernstlich behaupten wollen, daß die Zedakah dazu da ist, dem Wohlhabenden ein gutes Gewissen, das befriedigende Gefühl einer erfüllten Pflicht zu verschaffen. Auf die Person des Gebers kommt es gar nicht an, nur darauf, daß dem Armen geholfen wird. Und zwar rationell, „produktiv" geholfen wird — nicht mit dem Almosen von ein paar Groschen. „Es gibt acht Stufen von Almosengeben, eine höher als die andere; die höchste Stufe ist, wenn man einem Armen aus Israel, der herunterzukommen beginnt, einen Betrag schenkt oder leiht oder ihn an einem Geschäft beteiligt oder ihm eine Arbeit nachweist, damit er wirtschaftlich gestärkt werde und keiner fremden Hilfe mehr bedürfe." JUSTIZRAT DR. ELIAS STRAUS VORSITZENDER DES WOHLFAHRTSAMTES DES VERBANDES BAYERISCHER ISRAELITISCHER GEMEINDEN, MÖNCHEN: Nur einer, dem die Grundbegriffe des jüdischen Wohltuns und die Geschichte seiner Entwicklung fremd sind, kann diese Frage aufwerfen oder gar sie bejahen. Unsere Quellenschriften (Talmud und Midrasch) zeigen, daß, sobald sich jüdische Gemeinden gebildet hatten, die öffentliche Wohlfahrtspflege als eine ihrer wesentlichsten Aufgaben anerkannt wurde. „Ein Gelehrter darf seinen Wohnsitz nicht in einer Stadt nehmen, in der es nicht die zehn notwendigen Gemeindeeinrichtungen, darunter eine öffentliche Armenkasse (Kuppah schel zedakah) gibt", sagt schon eine alte B a - r a i t h a (vergl. Sanh. 17 b). Der Organisation dieser Armenkasse und ihrer Verwaltung, der Art und Höhe der daraus zu leistenden Unterstützungen, dem Kreise der Unterstützungsberechtigten sind zahlreiche ins einzelne gehende Vorschriften in Mischna und Talmud, ebenso auch später bei Maimonides und im Schulchan Aruch gewidmet; der Etat der Armenkasse wurde durch die Armensteuer gedeckt, die von sämtlichen Gemeindeangehörigen — wenn nötig, zwangsweise — eingezogen wurde. Der Armenkasse oblag auch schon in talmudischer Zeit die Unterstützung Durchreisender. Gesondert organisiert war die Armenspeisung. Von jeher hat so die jüdische Gemeinschaft die Notwendigkeit eines geordneten Fürsorgewesens erkannt. Einen Widerspruch zu dem Gebot der Ausübung persönlicher Liebespflicht haben unsere Führer niemals darin erblickt. Ließ doch die gemeindliche und Vereins-Armenpflege der Betätigung des einzelnen stets genügend 187