Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 9 (März 1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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untersagt. Zeigt die erste Anordnung, daß es seit altersher auch innerhalb der Judenheit Menschen gegeben hat, wie sie leider in allen Kreisen und zu allen Zeiten zu finden sind, so ist die zweite ein Zeugnis für die erzieherische Kraft des jüdischen Gesetzes. Mußte dieses doch die Bestimmung treffen, daß auch der Wohlhabende nicht mehr als den fünften Teil seines Einkommens den Armen spende. Der Zehnte, den so viele in unserer Zeit als das Höchstmaß dessen ansehen, was man den Armen zu geben verpflichtet ist, ist in Wahrheit nur der Mindestbeitrag, den jeder, der es auch nur einigermaßen vermag, den Armen zur Verfügung stellen soll. Den, der ihn gibt, nennt Maimonides einen mittleren, das will feagen einen anständigen, einen Durchschnittsmenschen. Erst, wer inehr gibt, rückt in die Reihe der eigentlichen Wohltäter auf. Aber auch, wer selbst schwer mit des Lebens Not ringt, soll wenigstens einen genau bestimmten kleinen Mindestbetrag den Armen zuwenden. Auch, wenn er im Augenblick wenig zu leisten vermag, soll er sich die Gewöhnung und die Genugtuung erhalten, ein Spendender zu sein. Maimonides und ihm folgend der Verfasser des Schulchan Aruch unterscheidet acht Stufen der Wohltätigkeit. An fünfter Stelle steht in dieser Aufstellung — von den drei letzten sehe ich hier ab — derjenige, der nicht erst wartet, bis der Arme sich bittend an ihn wendet, sondern aus eigenem Erkennen und tiefem Mitempfinden weiß und aufspürt, wo zu helfen ist, rasch zur rettenden Tat schreitet und seine Gabe in einer Weise darreicht, die es dem Empfangenden leicht macht, sie anzunehmen. Höher im Range steht die Wohltat, bei der der Gebende spendet, ohne daß er weiß, wem er gibt. Wertvoller noch dünkt den Gesetzeslehrern auf Grund unserer Religionsquellen die Spende, bei der der Wohltäter wohl weiß, wem sein Beitrag zufließt, der Nehmende aber nie und nimmer erfährt, von wem er ihn empfängt. Der große Rabbi nennt die letztgenannte Art, die nach menschlichem Ermessen die Aussicht bietet, daß dort geholfen wird, wo eine Hilfe wahrhaft angebracht ist, bedingungslos gut. Nur eine einschränkende Bemerkung fügt er an. Für die Praxis empfiehlt er diese Methode nur unter der Voraussetzung, daß an dem Wohnsitz des Spendenden keine zuverlässige und wohlgeordnete Armenpflege besteht. Ist diese Stufe die dritte, so steht an zweiter Stelle diejenige, bei der der Gebende nicht weiß, wem er gibt, und der Empfänger nicht den Namen des Spendenden kennt. Hier geschieht das Gute nur aus den edelsten und reinsten Beweggründen heraus. Sie stellt die Mizwah, die gute Tat, die nur um ihrer selbst willen geschieht, dar. Als auf eben derselben Stufe stehend bezeichnet der Meister den, der seinen Beitrag der Armenkasse gibt. Ist doch auch dann die Verbindung zwischen dem Gebenden und dem Empfangenden gelöst, dabei aber der Vorzug gewonnen, daß die Hilfe auf Grund sachkundigster Prüfung gewährt wird. Von einer solchen Prüfung sieht das jüdische Religionsgesetz ab, wenn es sich um die Verabreichung von Speise handelt. Auf diese hat jeder ein Anrecht. Wird etwa Kleidung von jemandem 179