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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-02-01 · 8 (Februar 1928) · page 22

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
8 (Februar 1928)
Date
1928-02-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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hörigen die Ehescheidung mit Recht. Daß eine bedeutsame Aenderung der Rechtslage durch Aenderung der polnischen Gesetzgebung eingetreten ist, ist in Literatur und Praxis vielfach nicht bekannt geworden. Erst jüngst hat der Landgerichtspräsident eines froßen Landgerichts die Unscheidbareit polnischer Ehen durch deutsche Gerichte bescheinigt, und noch im Novemberheft 1927 der Zeitschrift für Zivilprozeß ist mit eingehender Beründung die Ansicht vertreten woren, daß deutsche Gerichte polnische Ehen nicht scheiden könnten. Tatsächlich aber nimmt Polen seit Erlaß des Gesetzes vom 2. August 1926 betr. das für internationale Privatverhältnisse geltende Recht die ausschließliche Zuständigkeit in Ehesachen für seine Staatsangehörigen nicht mehr in Anspruch. Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes erklärt sogar ausdrücklich, daß nunmehr auch die Behörden des Wohnsitzstaates für die Ehescheidung zuständig sind. Nach deutschem Rechte ist somit der Hinderungsgrund des § 606 Abs. 4 ZPO., der die Scheidung polnischer Ehen durch deutsche Gerichte verbot, hinfällig geworden Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in Polen ist allerdings Voraussetzung, daß die deutschen Gerichte polnisches Recht anwenden. Hierzu sind die deutschen Gerichte aber nach Art. 17 EGBGB. ohnehin verpflichtet. Nach neuester deutscher Gerichtspraxis wird denn auch die Scheidung polnischer Ehen ausgesprochen (z. B. 26. R. 816. 26 des Landreicht s II, Berlin). echtsanwalt Dr. Werner Fraustädter. Fürsorgeerziehung minderjähriger Ausländer Ueber die Anwendbarkeit der Fürsorgeerziehung für ausländische Mitider jährige bestanden bisher gegensätzliche Auffassungen. Während das Hanseatische Oberlandesgericht den Standpunkt vertritt, daß mit Rücksicht auf § 1 des Reichs jugendwohlfahrtsgesetzes die Fürsorge dieses Gesetzes nur Kindern deutscher Staatsangehörigkeit zuteil werden könne, hat im Gegensatz hierzu das_ Preußische Kammergericht die AnsicKt vertreten, daß auch für ausländische Minderjährige die Bestimmungen über die Fürsorgeerziehung Anwendung finden. In dieser für die Wohlfahrtspflege außerordentlich wichtigen Frage hat nunmehr das Reichs- 170 gericht einen Beschluß gefaßt (19. Mai 1927 IVB25/27), der die strittige Materie endgültig regelt. Wenn auch die Reichsgerichtsentscheidung nicht in allen Punkten befriedigen kann, so hat sie doch wenigstens den bisher so stark differierenden Standpunkten ein Ende bereitet. Aus der ausführlichen Begründung sind folgende Sätze allgemeineren Charakters von Bedeutung: „Rechtlich ist zunächst die Frage zu entscheiden, ob sich die Anordnung der Fürsorgeerziehung auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz gründen läßt. Das ist zu verneinen. . . Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes zwingen zu der Annahme, daß seine Anwendbarkeit grundsätzlich auf deutsche Kinder beschränkt sein soll. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß das RJWG. die Anordnung der Fürsorgeerziehung für ausländische Kinder im Inland überhaupt verbieten will und verboten hat. Wäre das der Fall, so hätte es einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft. Bei dem Fehlen einer solchen muß angenommen werden, daß das Gesetz nur die Lage der deutschen Kinder durch die öffentlich-rechtliche Organisation der Fürsorgeerziehung günstiger gestaltet, bezüglich der rechtlichen Verhältnisse der Ausländerkinder es aber bei dem bisherigen Rechtszustand belassen wollte . . . Da es an einer besonderen Regelung fehlt, so müssen hinsichtlich der Zulässigkeit der Fürsorgeerziehung für Ausländerkinder die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden, wie sie sich aus der Natur der Fürsorgeerziehung als einer öffentlich-rechtlichen Maßregel ergeben. In dieser Beziehung ist in dem Beschluß des Kammergerichts vom 16. Mai 1924 ausgeführt, daß die Fürsorgeerziehung neben der Besserung des Jugendlichen zugleich den Schutz der Allgemeinheit bezweckt und deshalb bei den der Zuständigkeit des deutschen Vormundschaftsgerichts an sich unterstehenden Ausländern in demselben Maß zulässig sei wie die Bestrafung von Ausländern, die sich auf deutschem Gebiet gegen deutsche Strafgesetze vergehen. Dem ist beizutreten. . . Beruht aber die Anordnung der Fürsorgeerziehung wesentlich zugleich auf solchen öffentlich-rechtlichen Gründen des Staatswohls, so muß sie gerade auch gegenüber Ausländerkindern zulässig sein."

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