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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-02-01 · 8 (Februar 1928) · page 21

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
8 (Februar 1928)
Date
1928-02-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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zum 1. Oktober 1927 bereits auf 135 000 gestiegen war. In Alt-Rumänien, wo die Bewegung sich erst in jüngster Zeit entwickelte, waren am 31. Dezember 1926 bereits über 10 500 Familien in den Genossenschaften organisiert; in Bessarabien, wo schon vor dem Kriege ein blühendes Genossenschaftswesen bestand, über 27 000; in der Bukowina 4 500 und in Transylvanien, wo die Bewegung sich noch in der ersten Entwicklung befindet, 3 700. Zusammen also in Rumänien 45 700 in 67 Kassen. Auch diese Zahl hat im Laufe des Jahres 1927 eine erhebliche Vergrößerung erfahren. Erfolgreich arbeiten auch die Kredit-Kassen in der Slowakei, Subkarpathien und Lettland, wo die Foundation, bzw. das Reconstruetion Departement des Joint Distribution Committee die Initiative für die Entwicklung der kooperativen Bewegung gegeben hat. In einzelnen Ländern hat unter der Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse die genossenschaftliche Arbeit mit Schwierigkeiten zu kämpfen, so in Litauen. Hier sind aber durch Einfreifen der Foundation mit erheblichen Krediten die Vorbedingungen für eine Sanierung des ganzen Kassennetzes geschaffen. In einer Reihe von anderen Ländern, Estland, Oesterreich, Bulgarien, der Türkei, unterstützt die Foundation Darlehenskassen, die wichtige wirtschaftliche Stützpunkte der jüdischen Bevölkerung bilden. Einen besonderen Raum in der Arbeit der Foundation nimmt die Kreditierung der Arbeiter-Genossenschaften in Polen ein. Die Konsum- und Produktiv-Genossenschaftsbewegung der jüdischen Arbeiterschaft, die von zwei Zentralen geleitet wird, hat von seiten der Foundation, besonders in der Zeit der Krise, außerordentliche Unterstützung erhalten. Eine wichtige Arbeit des ehemali- 5en Reconstruction Departements des oint Distribution Committee, die auch von der Foundation, speziell in Polen bis zum Jahre 1927 fortgeführt worden ist, ist der Wiederaufbau durch den Krieg zerstörter jüdischer Häuser. In den verschiedenen Ländern haben die Wiederaufbauabteilungen über 10 000 Häuser aufgebaut und damit wesentlich zur wirtschaftlichen Wiederbelebung vom Kriege zerstörter Städte beigetragen. Der Bericht zeigt die Tendenz der Foundation, in geeigneten Fällen auch über die reine Kredit-Genossenschafts- Bewegung hinaus, da wo Möglichkeiten vorhanden sind, andere Arten konstruktiver Arbeiten zu fördern, und zu unterstützen. Arbeitslosenunterstützung für Ausländer und Staatlose '„Wie mir mitgeteilt worden ist, besteht vielfach Unklarheit darüber, wie Ausländer und Staatlose in der Arbeitslosenversicherung zu behandeln sind. Ich weise deshalb darauf hin, daß für den Bezug der versicher ungsmäfiigen Arbeitslosenunterstützung Ausländer und Staatlose den Inländern gleichstehen. Es kommt also nicht mehr wie in der Erwerbslosenunterstützung darauf an, ob deutschen Erwerbslosen im Auslande eine gleichwertige Fürsorge zuteil wird. Dagegen erhalten Ausländer nach § 101 Abs. 3 Satz 1 und 2 AAVG. die Krisenunterstützung nur, wenn der Reichsarbeitsminister festgestellt hat, daß ihr Heimatstaat deutschen Erwerbslosen nachweislich eine gleiche Fürsorge gewährt. Dies ist bisher nur für Oesterreicher (soweit Oesterreicher ihren Wohnsitz schon vor dem 1. I. 1923 in Deutschland gehabt haben) und Polen festgestellt (Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 50. 9. 1927 Nr. IV 9603). Der Reichsarbeitsminister bestimmt auch, ob und inwieweit Staatlosen die Krisenunterstützung zu gewähren ist. (§ 101 Abs. 3 Satz 3 AAVG.). Eine solche Bestimmung ist bisher nicht getroffen; Staatlose können daher Krisenunterstützung bis auf weiteres nicht erhalten." Präsident der Reichsanstalt vom l. 12. 1927 Nr. IV 1178.) Ehescheidung polnischer Staatsangehöriger Nach dem bisherigen Rechtszustande konnten polnische Staatsangehörige von deutschen Gerichten nicht geschieden werden. Es war nämlich die Vollstreckung von Personenstandsurteilen ausländischer Gerichte in Polen sowohl gegen frühere russische als auch gegen frühere österreichische Staatsangehörige (§81 der Exekutionsordnung) verboten. Mit Rücksicht darauf war nach § 606 Abs. 4 der deutschen Zivilprozeßordnung den deutschen Gerichten die Scheidung polnischer Ehen entzogen. Die ständige Praxis versagte polnischen Staatsange- 169

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