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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-02-01 · 8 (Februar 1928) · page 17

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
8 (Februar 1928)
Date
1928-02-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Sichtvermerks enthalten sind. Die kammergerichtliche Rechtsprechung hat sich in diesem Punkte den Revisionsbegründungen angeschlossen und mit Recht darauf hingewiesen, daß die in einer polizeilichen „Aufenthaltsbewilligung'4 gesetzte Frist nicht unter § 1 Ziffer 5 der Pafistrafverordnung fällt, da die Aufenthaltsbewilligung in ihrem rechtlichen Charakter von dem Sichtvermerk streng zu unterscheiden ist. Die Aufenthaltsbewilligung ist ein fremdenpolizeiliches Papier, der Sichtvermerk eine pafirechtliche Einrichtung (so Kammergericht z. B. in 3. S. 295. 25 und 5. S. 71. 27). Trotzdem ist das Kammergeric ht in den meisten Fällen zu einer Bestrafung desjenigen Ausländeis gefangt, der die Frist einer polizeilichen Aufenthaltsbewilligung überschritten hat, aus folgendem Gedankengang: Der Ausländer, der über die Frist seines ihm ursprünglich erteilten Sichtvermerks hinaus auf Grund einer ihm an den Sichtvermerk anschließend erteilten Aufenthaltsbewilligung im Reichsgebiete verblieb, hat den Sichtvermerk nicht ..eigenmächtig" überschritten, da die polizeiliche Aufenthaltsbewilligung das Moment der „Eigenmächtigkeit" beseitigt. Nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung jedoch überschreitet er nunmehr eigenmächtig die in seinem ursprünglichen Sichtvermerk enthaltene Reisefrist. Grundlage dieser eigentümlichen juristischen Konstruktion ist die Auffassung, daß die Ueberschreitung der im Sichtvermerk erteilten Reisefrist ein sogenanntes „Dauerdelikt" darstelle. Diese Ansicht mag angreifbar sein, stimmt aber mit der vom Reichsgericht und der herrschenden Meinung in vielen ähnlich gelagerten Tatbeständen vertretenen Auffassung überein. Danach ist ein Dauerdelikt vorhanden, wenn „das durch die betreffende Tat verübte Delikt, wenn auch vollendet, doch als das nämliche Delikt sich fortsetzt" (Reichsgericht in Strafsachen Bd. 8 S. 594). Die im Sichtvermerk enthaltene Reisefrist bedeutet nicht, daß die in dem weiteren Aufenthalt im Reichsgebiet liegende Zuwiderhandlung je gen das in der Reisefrist enthaltene Abreisegebot straflos ist, sondern bezeichnet nur den „Beginn der Strafbarkeit" (Reichsgericht ebenda). Der weitere Aufenthalt verletzt auch fernerhin das von der Strafnorm geschützte Interesse. Aber nur der Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Kammergerichts, die Auffassung der Sichtvermerksüberschreitung als Dauerdelikt, stimmt mit der reichsgerichtlichen Ansicht über das Wesen des Dauerdelikts überein. Die Folgerungen des Kammergerichts stehen jedoch mit der Auffassung des Reichsgerichts in Widerspruch. Als Dauerdelikte bezeichnet man solche Straftaten, „bei welchen der Verbrechenstatbestand durch eine während eines gewissen Zeitraumes ununterbrochen fortdauernde Willensbetätigung verwirklicht wird". (Olshausen: Kommentar zum Strafgesetzbuch, Anm. 4c zu § 73.) Das Reichsgericht verlangt „Einheitlichkeit der Straftat (R. G. St. Bd. 8 S. 394). Das Delikt muß sich, „wenn auch vollendet, doch als das nämliche Delikt fortsetzen" (R. G. ebenda). Es muß sich der deliktische Tatbestand durch 165

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