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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-02-01 · 8 (Februar 1928) · page 16

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
8 (Februar 1928)
Date
1928-02-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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tung hätten, wird vermieden. Schlimmer jedoch als diese fehlerhafte, aber immerhin diskutable Begründung sind die „rechtspolitisdhen" Ausführungen, mit denen die Schulpflicht der Ausländer abgelehnt wird. „Der Staat hat aber kein Interesse daran, auf Kosten seiner eigenen Staatsangehörigen eine befähigtere ausländische Arbeiterbevölkerung heranzubilden die späterhin auf dem Arbeitsmarkt der inländischen Arbeiterschaft Konkurrenz machen könne. (So Oberlandesgericht Breslau in Juristischer Wochenschrift 1926 S. 390, und ganz ähnlich Kammergericht in Juristischer Wochenschrift 1924 §. 1545.) Während die Haupteinwanderungsländer den Bildungsgrad der Einwanderer zu heben bemüht sind, teilweise sogar den Nachweis von Schulkemitnissen bei der Einwanderung erfordern, während die Arbeiterorganisationen sämtlicher Richtungen durch kulturelle Bemühungen um ihre eingewanderten ausländischen Kollegen den Eintritt einer Sdimutzkonkurrenz zu vermeiden trachten, verkünden hohe preußische Gerichte allen Ernstes das Ideal des niedergehaltenen analphabetischen Kulis. Die zitierten Urteile verraten eine so große Unkenntnis der sozialen Zusammenhänge der Einwanderung, daß man Bedenken trägt, bei der überaus notwendigen Reform des Ausweisungsrechtes den Gerichten die vielfach geforderte entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Die obigen Urteile offenbaren übrigens die geistige Einstellung vieler Ridhter der höchsten Gerichte, mit der sie an die Beurteilung anderer fremdenrechtlicher Probleme herantreten. II. Die Ueber schreitung des Sichtvermerks und der Aufenthaltsgenehmigung. Nach § 1 Ziffer 5 der Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften vom 6. April 192^ (R. G. Bl. I. S. 249) ist strafbar: ..wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht oder die Reisefristen überschreitet, die ihm im Sichtvermerk oder einem diesen ergänzenden Vermerk in einer zum Ausweis seiner Person für die Einreise über die Reichsgrenze oder zum Aufenthalt im Reichsgebiete bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind." Diese Vorschrift hat zu vielen Mißverständnissen Veranlassung gegeben. Besonders die unteren Instanzen fällen vielfach Urteile, die eine vollständige Unkenntnis des Paßrechts beweisen. Strafbar ist die Abweichung von den Reisezielen oder Reisewegen nur, wenn solche im Sichtvermerk oder in einem den Sichtvermerk ergänzenden Vermerke enthalten sind. Ein Vermerk, der den Sichtvermerk ergänzt, setzt das Vorhandensein eines Sichtvermerks voraus. Der Sichtvermerk bzw. der Ergänzungsvermerk muß seinerseits in einem „Ausweispapier", also im Paß bzw. Paßersatz enthalten sein. Nicht unter Strafe gestellt ist die Abweichung vom „Reisezweck". Die Bestrafungen, die wegen Abweichung von einem im Sichtvermerk enthaltenen Reisezweck erfolgen, sind Fehlurteile. Auch die Ueberschreitung von Reisefristen ist nur strafbar, wenn die Fristen im Sichtvermerk bzw. im Ergänzungsvermerk des 164

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