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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-02-01 · 8 (Februar 1928) · page 15

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
8 (Februar 1928)
Date
1928-02-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Rechtsauskunftsstelle zu verwenden brauchen. Es wird ihm möglich sein, auch noch in der Gemeindeverwaltung selbst tätig zu bleiben. Dasselbe gilt von der Schreibkraft. Erst wenn sich die Rechtsauskunftsstelle zu außerordentlicher Bedeutung gehoben hat, wird ein selbständiger Leiter der Stelle in Frage kommen. Dann auch ist für die Ausbildung eines solchen zu sorgen und auch gesorgt. Das Soziale Museum in Frankfurt a. M: hält jedes Jahr Kurse für Leiter und Berater von 4—7 Wochen ab; um sie auszubilden, weiterzubilden und mit allen Erscheinungen* die im Rechtsauskunftswesen und -leben vorkommen, vertraut zu machen. b) Die gemischtgemeindliche Rechtsauskunftsstelle besteht darin, daß ihre Verwaltung nicht eine rein gemeindliche ist, sondern von der Gemeindebehörde mit einem Ausschuß geführt wird. Der Ausschuß wird sich zusammensetzen aus Vertretern der Gemeindebehörde und aus Interessenten. Als solche kommen in Frage Richter, Verwaltungsbeamte und sonstige Einheimische, die ein Interesse für das Rechtsauskunftsstellenwesen haben. Auch hier wird die Gemeinde die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung zu tragen haben. Im übrigen wird auch diese Stelle wie die unter a) näherbezeichnete einzurichten sein. Aus alledem ist zu ersehen, daß die Gründung einer Rechtsauskunftsstelle die Gemeinden nicht hoch belasten wird. Dazu kommt, daß der Landesverband die Geldmittel, die die Staatsregierung ihm zur Verfügung stellt, an die Rechtsauskunftsstellen weiterverteilt. Wenn auch zurzeit die Mittel hierfür nicht hoch sind, so genügen sie doch bereits zur Anschaffung von Kommentaren, Fachzeitschriften und Gesetzesblättern. Mehren sich die Stellen, so wird die Staatsregierung ihre Notwendigkeit und ihre Erhaltung erkennen, und es ist anzunehmen, daß Regierung und Landtag dann die Mitte! für die Rechtsauskunftsstellen erhöhen werden. Erstdruck in „Blätter für Wohlfahrtspflege", herausgegeben vom Sächsischen Landes- und Wohlfahrtsamt AUSLÄNDER VOR GERICHTEN UND VERWALTUNGSBEHÖRDEN*) VON RECHTSANWALT DR. WERNER FRAUSTÄDTER, BERLIN I. Schulpflicht des Ausländers. Die Gerichte verneinen das Bestehen einer Schulpflicht der Ausländer mit der unrichtigen Begründung, daß die Grundlagen der Schulpflicht in der Weimarer Reichsverfassung in dem Abschnitt „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen" enthalten seien. Dieser Abschnitt aber sei wegen des Wortlauts seiner Ueberschrift nur auf Deutsche anwendbar. Eine iVuseinandersetzung mit der insbesondere von Anschütz vertretenen Lehre, dafi die sog. ..Freiheitsrechte'" eine Abgrenzung der Individualrechte von den Rechten des Staates enthielten, also territoriale und nicht nationalistische Bedeu- *) Vgl. auch Heft 5, Nov. 1927 163

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