Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 8 (Februar 1928)
- Date
- 1928-02-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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liehen Verwaltung und daher ihr untergeordnet, oder die Einrichtung eines Berufsstandes oder einer Organisation. Das ist durch die einfachsten Mittel möglich. Früher gab es, so auch in Sachsen, noch Rechtsauskunftsstellen, die von Vereinen unterhalten wurden und teils durch die Vereinsmitgiieder, teils von der Gemeindeverwaltung, teils von der Staatsregierung geldliche Unterstützung erhielten. Daneben und zum weitaus größten Teile gab es die gemeindlichen Rechtsauskunftsstellen. Heute wird die erstere Art der Gründung kaum noch möglich sein, weil Vereine die Mittel nicht mehr dazu aufbringen könnten. Es wird also in der Hauptsache nur noch die gemeindliche Einrichtung in Frage kommen. Auch hier kann sie entweder eine völlig von der Gemeinde getragene Einrichtung sein oder eine durch einen Ausschuß, also unter Zuziehung von Interessenten, getragene. Die reingemeindliche wird für die meisten Gemeinden in Sachsen das einfachste sein. a) Notwendig ist, daß die Gemeinde ein bis zwei Räume zur Verfügung stellt, die mit der sonstigen Gemeindeverwaltung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, um so das Gefühl bei dem Besucher zu erwecken, daß er es nicht mit dem Verwaltungsapparat der Gemeinde bei der Auskunftserteilung zu tun hat. Selbstverständlich muß der Stelle ein Beamter vorstehen, der mit den gesetzlichen Bestimmungen gut vertraut ist und Geschick hat, mit dem Ratsuchenden sich zu verständigen und sein Anliegen zu erkennen. Handelt es sich dabei um Gebiete, die ihm ferner liegen, so kann er dann, ohne den Verdacht der Voreingenommenheit von seiten des Besuchers, sich entweder mit der Stelle, die die Sache bearbeitet, in Verbindung setzen, um den Fall weiter zu klären, oder auch der Auskunfterteilung durch den Spezialisten vorbehalten. Es wird nicht schwer sein, daß neben dem eigentlichen Berater der Stelle sich noch weitere Mitarbeiter finden, wie aus dem Bereiche der Anwälte, der Richter, der Verwaltungsbeamten. Für die können in der Rechtsauskunftsstelle besondere Sprechzeiten eingesetzt werden, zu denen dann die Rechtsuchenden bestellt werden. Neben dem Beamten wird unbedingt erforderlich sein noch eine Schreibkraft; denn meist wird dem Besucher mit einer mündlichen Rechtsraterteilung nicht gedient sein, er wird sie vergessen, noch bevor er die Stelle verlassen hat. Aus diesem Grunde ist es üblich, daß die Rechtsauskunftsstelle für den Besucher etwaige Schriftsätze, Eingaben aller Art, aufsetzt und ihm mitgibt oder für ihn befördert. Dabei ist es von großem Vorteil, daß die Rechtsauskunftsstellen unter sich Rechtshilfe gewähren. Unbedingt muß vermieden werden, daß der Berater der Rechtsauskunftsstelle einen Besucher etwa vor Gericht oder anderen Behörden persönlich vertritt. Er darf niemals auch nur den Anschein erwecken, als ob durch die Rechtsauskunftsstelle in die Belange der Anwaltschaft eingegriffen wird. Die Gemeinden werden es kaum nötig haben, mit der Gründung einer Rechtsauskunftsstelle ihren Beamtenapparat zu vergrößern. Der Berater wird nicht seine ganze Arbeitszeit für die 162