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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-02-01 · 8 (Februar 1928) · page 8

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
8 (Februar 1928)
Date
1928-02-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Petenten sich für einen Kredit aus einem nach kaufmännischen Grundsätzen arbeitenden Unternehmen nicht eigne. Ebenso einmütig wurde aber auch die Notwendigkeit der Schaffung eines Kreditinstitutes betont, das solchen Kreisen dienen soll, die die Wohlfahrt nicht in Anspruch nehmen wollen und müssen, die aber doch einer Kredithilfe dringend bedürfen und solche bei den Großbanken nicht finden können. Aus diesen Beratungen heraus wurde der Jüdische Kredit« verein für Handel und Gewerbe, Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, gegründet. Hier sind die Genossen selbst die Träger des Unternehmens; sie sollen durch Zusammenschluß vieler einzelner ein festes Fundament schaffen, auf dem sie das für sie passende Gebäude selbst errichten und an dessen Verwaltung sie selbst teilnehmen. Die jedem Genossen gleichmäßig zustehende Stimme in der General-Versammlung gibt ihnen die Möglichkeit, selbst die Geschäftsführung zu kontrollieren. Der Gewinn des Unternehmens fällt nach Gesetz und Statut ebenfalls den Genossen selbst zu. Der Jüdische Kreditverein will vornehmlich dem durch Kapitalschwund so sehr geschwächten Mittelstand durch Kreditgewährung seine Existenz erhalten; er will ihn von den drückenden Sorgen befreien, die die Lohn- und Gehalts-Zahltungstage verursachen und ihn in seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeitsfreudigkeit hemmen: er will ihm die Mittel zuführen, um für erhaltene oder erreichbare Aufträge das Material zu beschaffen und will ihn davor bewahren, gute Kunden, die in ihren Zahlungen einmal säumig sind, durch allzu scharfes Drängen zu verlieren. Auch den Angehörigen der freien Berufe, die in ihrer Person und ihren Verhältnissen eine Kreditgewähr bieten, will der Jüdische Kreditverein die Möglichkeit geben, sich ihrer Arbeit sorgenfrei zu widmen. Für die Erreichung eines solchen Zieles ist die Genossenschaft die geeignetste Gesellschaftsform. Die Mittel werden durch die Genossenschafts-Anteile aufgebracht. Jeder Anteil beträgt RM. 250, deren Zahlung sofort bei Aufnahme erfolgen kann, was im Interesse der Kapitalkraft der Genossenschaft das Wünschenswerte ist. Die Zahlung kann aber auch in Raten erfolgen, und die von dem Statut festgesetzten Mindestteilbeträge sind RM. 25.— bei der Aufnahme und folgend je RM. 10.— vierteljährlich. Außerdem sind für einen vom Gesetz vorgeschriebenen Reservefonds bei der Aufnahme RM. 10.— als Eintrittsgeld zu zahlen. Jeder Genosse muß für den gleichen Betrag seines Genossenschafts-Anteils eine Haftpflicht übernehmen. Die Kreditgewährung kann in den verschiedensten Formen erfolgen, so z. B. durch Diskontierung von Kundenwechseln, durch Kredite in laufender Rechnung, Vorschüsse, Beleihung von Effekten und anderen Werten, Finanzierung von Aufträgen usw. Die Berechnung der Zinsen und Spesen für die ausgeliehenen Gelder wird so niedrig wie möglich geschehen; es ist nicht der Zweck der Genossenschaft, hohe Gewinne zu verteilen, ihre Aufgabe ist viel- 156

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