Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 8 (Februar 1928)
- Date
- 1928-02-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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kommunale Einrichtungen sind. Das Wesen der Wanderarbeitsstätte ist für den Nichtfachmann am schwersten zu begreifen und auf so beschränktem Raum kaum ganz deutlich zu machen. Aber da die Wanderarbeitsstätten die eigentlichen Träger der Wanderordnung sind, haben sie für die Durchführung einer gesetzlichen Regelung des Wandererwesens eine außerordentlich wichtige Bedeutung. Ihr eigentlicher Zweck ist, wie gesagt, die Bekämpfung des Bettels durch Anbieten von Arbeit. Aber da sie das Recht des Waiiderns und ebenso das Recht der iirbeitsuche durch Wandern anerkennen, so wie es das neue Arbeitslosenversicherungsgesetz in seinem § 169 auch anerkennt, so wollen sie den Wanderer nicht wie die Arbeiterkolonie von der Straße nehmen, wollen also nicht in erster Linie das Wandern eindämmen, sondern den Wanderstrom regeln. Der „geordnete Wanderer" (das ist der Wanderer, der sich freiwillig in die deutsche Wander- und Arbeitsordnung eingliedert) arbeitet jeden Vormittag und wandert am Nachmittagweiter bis zur nächstgelegenen Wanderarbeitsstätte. Dadurch ist es tatsächlich erreicht, daß er nicht zu betteln braucht, sondern auf der Wanderschaft sein Brot durch Arbeit „verdient". Die Arbeitsstätten müssen also so dicht beieinander liegen, etwa 25 bis 30 Kilometer, daß der normale Wanderer in einem halben Tagesmarsch zu Fuß, evtl. mit Hilfe kurzer Eisenbahnfahrten, immer die nächste Arbeitsstätte erreichen kann. Diese Wanderordnung, die durch das Preußische Wanderarbeitsstättengesetz 1907 für Preußen ihre gesetzliche Basis fand, ist eingeführt in Westfalen, Hannover, Sachsen und in abgeänderter Form in Hessen-Nassau, außerdem in Württemberg. Dort sind auch demzufolge die Wanderarbeitsstätten so dicht gelagert, daß das Netz ungefähr geschlossen ist, etwa 20 bis 30 in einer Provinz. Diese Art der Wandererfürsorge ist bei straffer Durchführung der gegebene Weg, um die Landstraßen möglichst vom Bettler zu säubern. In einigermaßen normalen Zeiten ist es durchaus möglich, dem wirklich arbeitsuchenden Wanderev durch die Wanderarbeitsstätten Arbeit nachzuweisen. Sie müssen also notwendig mit Arbeitsnachweisen ausgestattet sein. Während die Herbergen zur Heimat keine wesentlichen Zuschüsse benötigen, da die Gäste selbst bezahlen, bedürfen die Wanderarbeitsstätten fortlaufender Zuschüsse. Der Wanderer erhält volle Verpflegung und Uebernachtung unentgeltlich, also einen Wert von 2.30 bis 2.50 Mark; dafür arbeitet er nur einen halben Tag. Da er aber fast täglich an einer anderen Stelle arbeitet, ist natürlich der Wert der Arbeit zur Kostendeckung nicht ausreichend, sondern man muß erfahrungsgemäß mit einem Barzuschuß von 1.30 bis 1.60 Mark rechnen, der nach preußischem Gesetz von den Provinzen und Kreisen anteilmäßig getragen wird. Dadurch ist aber erreicht, daß der arbeitsfähige Wanderer nicht bettelt, wobei man etwa mit einer Tageseinnahme von 2 bis 3 Mark rechnen kann, sondern arbeitet und bald in Arbeit vermittelt werden kann. Neuere Bestrebungen zielen darauf hin, das Wander- 151