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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-01-01 · 7 (Januar 1928) · page 22

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
7 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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leistung der Wohlfahrtsämter zur Arbeitslosenversicherung. Die von Rechtsrat Dr. Kleindinst-Augsburg vorgelegten Leitsätze fanden einstimmige Billigung. Die private Wohlfahrtspflege wird die nachfolgend abgedruckten Leitsätze nicht ohne Kritik aufnehmen. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind Minima]leistungen von nur allzu beschränkter Dauer. Man wird nach genauer Prüfung des Gesetzes über die Erwerbslosenversicherung kaum zu der Ansicht kommen können, daß ihre Leistungen gegenüber der alten Erwerbslosenfürsorge verbessert worden sind. Die Frage der Zusatzunterstützung ist für die private Wohlfahrtspflege von grundsätzlicher Bedeutung; die nachfolgenden Leitsätze können allenfalls nur als Grundlage zur Diskussion und nicht als endgültiges Schlußwort angesehen werden. I. Die Unterstützungsmaßnahmen der gemeindlichen Wohlfahrtspflege zur Ergänzung der Leistungen der Erwerbslosenfürsorge waren außerordentliche Maßnahmen, die sich gegenüber den Folgen großer und lang dauernder Arbeitslosigkeit als notwendig erwiesen haben, deshalb trotz der §§ 10, Abs. 2, S. 1 und 41 der EFV geduldet und bei Berücksichtigung der Bedürftigkeit im einzelnen Falle als berechtigt anerkannt wurden. II. Die Arbeitslosenversicherung ist in der Absicht eingeführt worden, die Ledstungen der Wohlfahrtspflege zu ersetzen. Ihre Leistungen sind deshalb gegenüber jenen der Erwerbslosenfürsorge im allgemeinen verbessert worden. Auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Vergleiche zwischen dem Grad der Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Wohlfahrtspflege können infolge der Einführung des Versicherungsgrundsatzes an Stelle des Fürsorgegrundsatzes nicht mehr gezogen werden. Gegen die Folgen der saisonmäßig bedingten oder für einzelne Wirtschaftszweige aus anderen Ursachen entstehenden Arbeitslosigkeit können aus sozialpolitischen, fürsorgerischen und finanziellen Gründen nicht mehr die Maßnahmen wie gegen die großen Krisen in den Jahren 1919, 1920, 1923—1924 und 1925—1926 angewandt werden. III. Neben der Arbeitslosenversicherung ist deshalb das Eintreten der Wohlfahrtspflege nur na?h Maßgabe der VO über die Fürsorgepflicht und 146 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vertretbar, das in folgenden Fällen möglich erscheint: 1. Wenn der Empfänger der Arbeitslosenunterstützung schon zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit aus besonderen Gründen der Hilfsbedürftigkeit durch die Wohlfahrtspflege unterstützt werden mußte und diese Gründe während der Arbeitslosigkeit fortbestehen; 2. wenn während des Bezuges der Arbeitslosenunterstützung besondere ernste Gründe der Hilfsbedürftigkeit neu hervortreten, wie Todesfälle, schwere Erkrankung, drohender Verlust der Wohnungseinrichtung oder Wohnung; 3. wenn die Arbeitslosenunterstützung in den unteren Lohnklassen so gering ist, daß die Wohlfahrtspflege auch nach der Verordnung über die Für Sorgepflicht unter Berücksichtigung des einzelnen Falles eintreten muß (für außerhalb des Familienverbandes stehende Personen, für Witwen, uneheliche Mütter mit unversorgten Kindern). IV. Allgemeine ergänzende Notstandsmaßnahmen neben der Arbeitslosenversicherung können nicht bewilligt werden. V. Während der Zeit des Ueberganges von der Erwerbslosenfürsorge zur Arbeitslosenunterstützung, also vom 1. Oktober 1927 bis 31. März 1928, ist es besonders wichtig, diese Grundsätze einzuhalten, weil sonst die Voraussetzungen für künftige Leistungen der Wohlfahrtspflege entstünden, die mit dem Zweck der Arbeitslosenversicherung und dem vom Städtetag vertretenen und rechtlich festgelegten Grundsatz der individualisierenden Fürsorge unvereinbar, finanziell aber von einer nicht abzusehenden Tragweite wären. VI. Aus diesen Gründen wird empfohlen, während der Zeit vom 1. Oktober 1927 bis 1. April 1928 allgemeine Notstandsmaßnahmen neben den Leistungen der Erwerbslosen- und Krisenfürsorge nicht mehr durchzuführen und notwendige Unterstützungen nur nach der VO über die Fürsorgepflicht zu gewähren.

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