Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-01-01 · 7 (Januar 1928) · page 21

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
7 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2709108-2709109-2709115--157-2709336
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

diejenigen polnischen Landarbeiter betreffen, die vor dem 31. 12. 1925 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind. Da der Vertrag voraussichtlich dem Reichstag vorgelegt werden muß, wird bis zu seinem formellen Inkrafttreten noch einige Zeit verfehen. Die beiden vertragschließenden eile sind daher dahin übereingekommen, den Vertrag schon vor der Ratifizierung zur Anwendung zu bringen. In dem Vertrag bzw. einer besonderen Vereinbarung zur Ausführung des Vertrags findet sich u. a. folgender Paragraph: § 10. Die Zahl der polnischen landwirtschaftlichen Arbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. 1. 1919 und dem 31. 12. 1925 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind, und die sich im Uebergangsjahre 1927 in die Wanderbewegung ohne jede Einwirkung der deutschen Behörden oder sonstiger Stellen einreihen werden, wird mit der Zahl der Arbeiter, die im Jahre 1928 auf Grund dieser Vereinbarung zurückkehren sollen, zusammengerechnet. In diesen beiden Jahren werden sich demnach insgesamt 9000 Arbeiter in die Wanderbewegung einreihen. Die Zahl der in die Vorschlagsliste des Jahres 1928 aufzunehmenden Arbeiter wird entsprechend erhöht oder vermindert. Die deutsche Regierung erklärt, daß sie die Deutsche Arbeiterzentrale veranlassen wird a) den Arbeitgebern sofort mitzuteilen, daß die polnischen landwirtschaftlichen Arbeiter, die vor dem 1. 1. 1919 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind, nach dem Vertrag in Deutschland weiter verbleiben können, b) auf die Arbeitgeber nachhaltig dahin einzuwirken, folgende Gruppen polnischer landwirtschaftlicher Arbeiter im Winterhalbjahr 1927/28 auf der Arbeitsstelle weiter zu beschäftigen: \. die vor dem 1. 1. 1919 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind, 2. die deutsche Staatsangehörige geheiratet haben, 3. die kinderreiche Familien besitzen, 4. die im Genuß einer Unfall- oder Invalidenrente sind, oder bei denen ein Rentenverfahren schwebt. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sollen dem Umstand Rechnung tragen, daß die besonderen Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages wegen der Kürze der für dieses Jahr noch verbleibenden Zeit nicht durchgeführt werden können. Demzufolge ist mit der polnischen Regierung vereinbart worden, daß sich im Winter 1927 auf 1928 die deutschen Behörden jeder Einwirkung auf die Rückwanderung polnischer Landarbeiter enthalten sollen, soweit es sich um Arbeiter handelt, die vor dem 31. 12. 1925 nach Deutschland gekommen und dort verblieben sind. Die polnische Regierung wird keine Schwierigkeiten machen, wenn solche, vor 1926 eingewanderten Personen sich freiwillig in die Wanderbewegung einreihen und nach Polen zurückkehren. Die vor dem 1. i. 1919 nach Deutschland gekommenen und hier verbliebenen polnischen Landarbeiter haben das Recht, als landwirtschaftliche Arbeiter in Deutschland zu verbleiben, und erhalten für diese Tätigkeit einen Befreiungsschein, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Ziff. XI, 1 des Legitimierungserl, v. 7. 1. 1927 — III C 2 (MBliV. S. 38) auf Antrag erteilt wird. Für die in den Jahren 1926 u. 1927 in das Inland gekommenen polnischen Landarbeiter ist der Rückkehrzwang, der während des Krieges und in der Nachkriegszeit gewissen Einschränkungen unterworfen war, wieder restlos, und zwar auch für die Folgezeit, zur Durchführung zu bringen. Diese polnischen Landarbeiter müssen also, wie dies vor dem Kriege der Fall war, grundsätzlich nach Beendigung der Saisonarbeit, d. h. spätestens am 15. 12. j. J., im Jahre 1927 ausnahmsweise spätestens am 20. 12. in ihre Heimat zurückkehren; ihre etwaige Weiterbeschäftigung im Sinne des 3. Abs. des RdErl. v. 4. 11. 1926 — IV c 361 (nicht veröffentl.), der hiermit aufgehoben wird, kommt somit nicht in Frage. Zusatzunterstützung der Wohlfahrtsämter zur Arbeitslosenversicherung Der Wohlfahrtsausschuß des deutschen und preußischen Städtetages beschäftigte sich auf seiner Tagung in Gelsenkirchen am 13. Oktober 1927 mit der Frage der generellen Zusatz- 145

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.