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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1928-01-01 · 7 (Januar 1928) · page 23

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
7 (Januar 1928)
Date
1928-01-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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Wartezeit für Arbeitslose Auf Grund des § 110 Abs. 3 des Ge setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I §. 187) verordnet der Verwaltungsrat der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung folgendes: Artikel 1. Soweit nicht in den Artikeln 2 bis 4 andere Wartezeiten für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung vorgesehen sind, bleiben bis zum 31. März 1928 die Wartezeiten maßgebend, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten (vgl. § 9 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge und die Vorschriften der obersten Landesbehörden auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 a. a. O.). Artikel 2. (1) War ein Arbeitsloser in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung insgesamt mindestens 6 Monate hindurch in einem Betriebe tätig, der in unmittelbarer Folge von Witterungsverhältnissen alljährlich in der Regel eingeschränkt oder zeitweilig eingestellt wird, so beträgt die Wartezeit für ihn 2 Wochen. Hat die Beschäftigung insgesamt mindestens 8 Monate gedauert, so beträgt die Wartezeit 3 Wochen. (2) Für Arbeitslose, die in der Zeit des Beschäftigungsrückgangs oder -Stillstands anderweit Ersatzarbeit zu übernehmen pflegen, eine solche aber wegen der Ungunst des Arbeitsmarktes nicht finden können, kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts die Wartezeit bis auf 1 Woche verkürzen. Die Verkürzung darf nicht allgemein, sondern nur für einzelne Teile des Landesarbeitsamtsbezirks und für einzelne Berufszweige ausgesprochen werden. Artikel 3. Für Arbeitslose aus Betrieben, die in nur mittelbarer Folge von Witterungsverhältnissen oder aus anderen Gründen alljährlich in der Regel verstärkt oder eingeschränkt oder zeitweilig eingestellt werden, kann der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts die Wartezeit des Artikels 1 bis auf 3 Wochen verlängern. Die Verlängerung darf nicht allgemein, sondern nur für einzelne Teile des Landesarbeitsamtsbezirks und für einzelne Berufszweige ausgesprochen werden. Sie gilt nicht für Arbeitslose, die in der Zeit des Beschäftigungsrückgangs oder -Stillstands anderweit Ersatzarbeit zu übernehmen pflegen, eine solche aber wegen der Ungunst des Arbeitsmarkts nicht finden können. Artikel 4. Für Angehörige der Schiffsbesatzung eines deutschen Seefahrzeuges, die nach einer seemännischen Beschäftigung von mehr als sechs Wochen arbeitslos werden, beträgt die Wartezeit eine Woche. Artikel 5. (1) Wird ein Arbeitsloser, der eine verlängerte Wartezeit gemäß den Artikeln 2 bis 4 durchgemacht hat, von neuem arbeitslos, so unterliegt er der längeren Wartezeit erst dann wieder, wenn die Voraussetzungen dieser Artikel erneut vorliegen. (2) Sind die Voraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung weggefallen, bevor der Arbeitslose die verlängerte Wartezeit vollständig durchgemacht hat, und wird der Arbeitslose unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von neuem arbeitslos, so verlängert sich die Wartezeit des Artikels 1 nur um den noch fehlenden Rest der verlängerten Wartezeit. Neueinteilung der Landesarbeitsämter Auf Grund des neuen Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sind die Grenzen der Landesarbeitsämter, d. h. der Aufsichtsorgane der caritativen Arbeitsnachweise erneut gezogen worden. Durch diese Neueinteilung fallen z. T die alten Landesarbeitsämter fort. Ver schiedene Landesteile sind anderen Landesarbeitsämtern zugeteilt worden. Die folgende Aufstellung gibt eine Uebersicht über die Neueinteilung: 1. Landesarbeitsamt Ostpreußen (Sitz Königsberg), umfassend die Provinz Ostpreußen. 2. Landesarbeitsamt Schlesien (Sitz Breslau), umfassend die Provinz Oberschlesien, die Provinz Niederschlesien und den Kreis Fraustadt 3. Landesarbeitsamt Brandenburg (Sitz Berlin), umfassend die Stadt Berlin, die Provinz Brandenburg und die Provinz Grenzmark-Posen- 147

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