Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 7 (Januar 1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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einsmitgliedern (es waren zuletzt 800) ab und wählte die beweglichere Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an welcher sich die jüdische Gemeinde, vertreten durch Eugen Casparv, die Firma Michael und ein Finanzkonsortium unter Führung von Adolf Schoyer beteiligten. Die Darlehnskasse ist also vom Standpunkt der Gemeinde aus nicht als eine ihrer eigenen Einrichtungen, sondern als gemischt-wirtschaftliches Unternehmen anzusehen. Gegenstand der Gesellschaft ist die Gewährung von Darlehen an in Berlin ansässige notleidende jüdische Angehörige des Mittelstandes zur Fortsetzung ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit. Ist sonach die Mitgliedschaft in der Gemeinde im Gegensatz zum Vorschußverein nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung, so ist andererseits der „gemeinnützige" Charakter der Kasse durch folgende Bestimmungen gewährleistet: Ein Reingewinn darf nicht unter die Gesellschafter verteilt, sondern nur zur Bildung von Reservefonds oder zur Gewährung von Darlehen verwendet werden. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter nicht mehr als die eingezahlten Einlagen zurück. Im Falle des Ausscheidens ist der Anteil auf die verbleibenden Gesellschafter zu übertragen. Sonst darf die Abtretung eines Geschäftsanteils nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter und nur unentgeltlich erfolgen. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so fällt das über die eingezahlten Einlagen hinaus vorhandene Vermögen an das Wohlfahrtsamt der Jüdischen Gemeinde mit der Auflage der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken. Weder die Aufsichtsratsmitglieder noch die Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Ueber die Gewährung der Darlehen, die im allgemeinen auf 10 Monate gegeben werden, und deren Rückzahlung sechs Wochen nach Empfang beginnen soll, entscheidet ein Geschäftsausschuß, dem die drei Gesellschafter, die Geschäftsführer. Vertreter von Handel und Gewerbe sowie die des Wohlfahrtsamtes der jüdischen Gemeinde und seiner Bezirke angehören. Voraussetzung ist eine durch den zuständigen Wohlfahrtsbezirk vorgenommene befürwortende Prüfung der Verhältnisse des Gesuchstellers und das Vorhandensein eines selbstschuldnerischen Bürgen, dessen eigene Kreditfähigkeit ein Mehrfaches der Darlehnssumme umfaßt. Die Darlehnskasse hätte ihre mittelstandsfördernde Tätigkeit nicht aufnehmen können, wenn die jüdische Gemeinde sich nicht in erheblichem Umfange an der Kapitalbereitstellung beteiligt hätte. Dies ist mit Einzelbeträgen geschehen, die sich im ganzen auf 120 000 RM. belaufen. In den drei Jahren bis August 1927 wurden rund 1200 Darlehen mit 466 940 RM. gewährt, die sich mit 39 Proz. auf Händler, 34 Proz. auf Handwerker, 17 Proz. auf Kaufleute und 10 Proz. auf freie Berufe erstreckten. Die Rückzahlungen erfolgten zu 60 Proz. in wöchentlichen, zu 40 Proz. in monatlichen Teilbeträgen» Bei etwa 70 Proz. der Darlehnsnehmer mußten die Bürgen zur Zahlung auf- 139