Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-12-01 · 6 (Dezember 1927) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
6 (Dezember 1927)
Date
1927-12-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2709108-2709109-2709114--131-2709309
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Juli 1926 unterstützten 144 000 Angestellten sind nach etwa Jahresfrist 28 000, d. h. etwa 20% in der Krisenfürsorge, während von rund 1,45 Mill. im Juli 1926 unterstützten Arbeitern knapp 150 000, d. h. 10% im Juli 1927 in der Krisenfürsorge waren. Von der längeren Dauer der Erwerbslosigkeit bei den Angestellten sind besonders die älteren Angestellten betroffen. Von den im Juli 1926 über 40 Jahre alten Angestellten sind 32% in die Krisenfürsorge gekommen. Von den im Juli 1926 unterstützten über 40 Jahre alten Arbeitern wurden im Juli 1927 jedoch nur noch 18,5% von der Krisenfürsorge betreut. In der Zusammenstellung derReichsanstalt sind nur die unterstützten Angestellten erfaßt. Ein großer Teil der erwerbslosen Angestellten nimmt trotz äußerster Notlage aus inneren Gründen die öffentliche Unterstützung nicht in Anspruch. Die Notlage und die Zahl der erwerbslosen Angestellten dürfte daher weit größer sein als die von der Reichsanstalt festgestellte. Daß die Notlage gerade der älteren jüdischen Angestellten einen immer katastrophaleren Umfang annimmt, ist eine Tatsache, mit der sich die jüdische Oeffentlichkeit wird auseinandersetzen müssen. Zusammenarbeit von Arbeitsamt und Wohlfahrtsamt In letzter Zeit sind mehrfach Klagen darüber laut geworden, daß manche Bezirksarbeitsämter die A u s s c h 1 i e - ß u n g von Erwerbslosen aus der Erwerbslosen Fürsorge oder der Krisenfürsorge wegen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder Feststellung der dauernden Arbeitsvermittlungsunfähigkeit vornehmen, ohne von diesem Schritt rechtzeitig das zuständige ßezirkswohlfahrtsamt sowie den Erwerbslosen zu verständigen. Uns sind sogar Fälle bekannt geworden, in denen dem Erwerbslosen die Ausschließung erst an seinem Zahltag mitgeteilt worden ist, und zwar unter Vorenthaltung des für die vorangegangene Woche fälligen Unterstützungsbetrages. Das wäre nur gerechtfertigt, wenn es sich um Betrüger handelte, keineswegs aber bei Ausschließungen aus vorbezeichneten Gründen. Wir haben schon wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß kein Erwerbsloser, der aus der Erwerbslosenfürsorge oder der Krisenfürsorge ohne Arbeitsaufnahme ausgesteuert werden muß, für Tage oder gar für Wochen ohne jede Hilfe bleibt. Das aber ist fast immer der Fall, wenn der ausgesteuerte Erwerbslose erst nach seiner Aussteuerung erfährt, an welche Stelle der Wohlfahrtsfürsorge er sich nunmehr zwecks Erlangung von Unterhaltsmitteln zu wenden hat. Wir nehmen an, daß es sich bei den bisher von uns beobachteten Fällen nur um Ungeschicklichkeiten von Hilfssaehbearbeitem handelte, müssen aber dringend bitten, daß die verantwortlichen Beamten der Bezirksarbeitsämter bei allen Aussteuerungen von Erwerbslosen die entscheidenden Maßnahmen entweder selbst vorbereiten oder die von den Hilfssachbearbeiterii beabsichtigten Maßnahmen nachprüfen (Mitzeichnung der bezüglichen Verfügungen). Durch Ungeschicklichkeiten, unter denen einzelne Erwerbslose zu leiden haben, kommt allzu leicht die ganze mühevolle Arbeit der Bezirksarbeitsämter bei Presse und Publikum in den Verdacht eines seelenlosen bürokratischen Verfahrens. Das hier über Aussteuerungen Gesagte gilt auch von zeitweisen Sperrungen der Erwerbslosenunterstützung oder Krisenunterstützung in Fällen eines noch nicht bewiesenen Verdachtes gegen den Erwerbslosen. Nach unseren wiederholt gegebenen Richtlinien sind Sperrungen überhaupt nur in Fällen dringendsten Betrugsverdachtes zu verhängen: ferner kommen sie in Frage in den Fällen, in denen anscheinend selbstverschuldeter Verlust der Arbeit oder unberech tigte Arbeitsverweigerung vorliegt. Die von der Unterstützung der Erwerbslosenfürsorge oder Krisenfürsorge vorläufig Ausgesperrten sind bei der Aussperrung unter Mitgabe von erklärenden Bescheinigungen für die zuständigen Wohlfahrtsfürsorgestellen darüber zu belehren, an welche Stelle sie sich während der Sperrfrist im 120

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.