Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 6 (Dezember 1927)
- Date
- 1927-12-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Falle der Not wenden können. Zweckdienlich ist es auch, gleichzeitig das Wohlfahrtsamt schriftlich von der Aussperrung oder der endgültigen Aussteuerung des Erwerbslosen zu verständigen, damit das Wohlfahrtsamt seine zuständigen Stellen sofort auf das voraussichtliche Erscheinen des Hilfesuchenden vorbereiten kann. Ein Handin-Handarbeiten der Bezirksämter mit den Wohlfahrtsämtern in dieser Hinsicht ist auch nach dem Inkrafttreten der Arbeitslosenversicherung unbedingt notwendige (Landesarbeitsamt Berlin vom 16. 9. 1927 Nr. 223 III 1.) Beschäftigung von Ausländern ohne Befreiungsschein Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, daß die Landesarbeitsämter in unberechtigt scharfer Form gegen ausländische Arbeiter vorgehen, selbst wenn sie viele Jahre bereits in Deutschland ansässig sind. Es ist deshalb wichtig, folgende Anordnung des bayerischen Landesarbeitsamts in Erinnerung zu bringen: „Bei aller Anerkennung des guten Willens des x\rbeitsamts kann sich das Landesamt mit der angeordneten sofortigen Entlassung doch nicht einverstanden erklären. Bei der Durchführung der Verordnung über Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter soll jede unnötige Schroffheit vermieden werden, namentlich, wenn es sich um deutschstämmige Grenzläufer handelt, und wenn anzunehmen ist, daß der Arbeitgeber die Einholung der Beschäftigungsgenehmigung nicht vorsätzlich, sondern aus Unkenntnis der Bestimmungen unterlassen hat. Die Aufforderung zur sofortigen Entlassung von ausländischen Arbeitern, die der Arbeitgeber vielleicht irgend benötigt, bringt den Arbeitgeber gegen das Arbeitsamt auf, kann aber außerdem das Arbeitsamt unter Umständen in die unangenehme Lage versetzen, nach genauer Prüfling der Sachlage sich selbst widersprechen und den Rückzug antreten zu müssen, wenn der versprochene Ersatz, wie es hier der Fall war, tatsächlich doch nicht gestellt werden kann. Ein schroffes Vorgehen ist überdies geeignet, diplomatische Weiterungen und Gegenmaßnahmen der Nachbarstaaten hervorzurufen, unter denen deutsche Arbeiter zu leiden haben. Richtiger wäre es gewesen, wenn das Arbeitsamt, nachdem es von der Beschäftigung von Ausländern erfahren hatte, sich fernmündlich oder noch besser persönlich mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt, ihn unter Belehrung über die Bestimmungen der Verordnung vom 21. 1. 1926 zur Einreichung eines Genehmigungsgesuchs aufgefordert und zugleich die Möglichkeit der Zuweisung geeigneten inländischen Ersatzes mit ihm erörtert hätte. Damit wären auch die Mißgriffe bei der Zuweisung von Arbeitern, die anscheinend vorgekommen sind, verhindert worden." (Bayerisches Landesarbeitsamt vom \ 2. 1926 Nr. 148 b. 3481 ) Bevorstehende Milderung des amerikanischen Einwanderungsgesetzes Der Arbeitsminister James J. Davis brachte im Repräsentantenhaus einen Gesetzvorschlag ein, demzufolge Ehemänner von Frauen, die die amerikanische Bürgerschaft besitzen, sowie Kinder unter 2t Jahren, deren Eltern amerikanische Bürger sind, ungeachtet der bestehenden Quote jederzeit in die Vereinigten Staaten einwandern dürfen. Nachdem das Repräsentantenhaus diesem Vorschlag mit der Erweiterung zugestimmt hat, daß auch Ehegatten und Kinder bis 21 Jahre von „Deklaranten" (anspruchsberechtigte Bewerwerber um die Staatsbürgerschaft) dem Quotengesetz nicht unterworfen sind, ^in^; der Entwurf an den Senat, der ihn aber in dieser Session wegen des Einspruchs eines Senatsmitgliedes nicht erledigen konnte. Es steht aber fest, daß der Senat bei seinem Wiederzusammentreten die Bill annehmen wird. Die Haltung der Arbeiterschaft zu Wanderungsfragen Zwischen Vertretern der belgischen und der polnischen Gewerkschaften kam ein Abkommen zustande, das den Schutz der polnischen Arbeiter in Belgien betrifft. Diese sollen in die Ge- 121