Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 6 (Dezember 1927)
- Date
- 1927-12-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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fürsorge aber dürfte sein, menschliche Arbeitskraft in den Gesamtprozeß wirtschaftlichen Verhaltens erneut einzuordnen und zu verselbständigen. Aus dieser Erkenntnis heraus gewinnt der caritative Arbeitsnachweis für die Wohlfahrtspflege neue und entscheidende Bedeutung. Mit dieser Feststellung soll nicht gesagt sein, daß die Verbindung von Wohlfahrtspflege und Arbeitsnachweis nicht früher schon bestanden hätte. Sinnvolle Wohlfahrtspflege hat immer und zu allen Zeiten darauf abgezielt, Arbeit statt Almosen zu geben. Aber die Notwendigkeit und Dringlichkeit dieser Forderung und der Umfang dieses Problems beschäftigen heute die Wohlfahrtspflege in einem ganz anderen Maße, als es früher jemals der Fall sein konnte. In einem anderen Zusammenhang ist aufgezeigt worden*), daß die Wurzel aller Arbeitsnachweistätigkeit in der Caritas zu suchen ist. Vor beinahe hundert Jahren bemühten sich schon die Armenkommissionen der Städte Dresden und Leipzig um eine zentralisierte Lösung der Arbeitsnachweisfragen aus dem Gesichtspunkt der dauernden Entlastung der Armenverwaltung heraus. Der anfänglichen Blüte dieser Bestrebungen folgte bald ein gänzlicher Verfall, dessen Gründe in der anfänglichen Abneigung sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gegen derartige Unternehmungen zu suchen sind. Es entstanden vor allem in Berlin und Hamburg selbständige Unternehmungen der Arbeitnehmerschaft auf dem Gebiete des Arbeitsnachweiswesens, die mit dem Zweck der Vermittlung qualifizierter Arbeitnehmerschaft auch das Ziel der Mitgliedserhaltung und Mitgliedswerbung verbanden. Die Arbeitgeber verfolgten bei der ersten Gründung derartiger Arbeitsnachweise andere Gesichtspunkte: Sie wollten Kontrollorgane über die zu vermittelnden Arbeitnehmer errichten, um damit Strafmaßnahmen gegen all jene Elemente verbinden zu können, die bisher in irgendeiner Form auf das Arbeits- und Entlohnungsverhältnis einzuwirken versucht hatten. Beiden Versuchen aber ist charakteristisch, daß sie die caritative Tendenz völlig verloren haben. Die Entwicklung des Arbeitsnachweiswesens konnte aber in diesem Stadium nicht stehen bleiben. Die wirtschaftlichen Erfordernisse machten bald eine großzügigere Regelung aller Arbeitsvermittlungstätigkeit notwendig. Die Kommunen bemächtigten sich dieses Arbeitszweiges, indem sie sich der Bedeutung einer sinnvollen Regelung von Nachfrage und Angebot der menschlichen Arbeitskraft bewußt wurden. Im gegenwärtigen Augenblick ist diese Entwicklung noch einen Schritt weiter gegangen. Der Staat hat die gesamte Regelung des Arbeitsnachweiswesens in die Hand genommen, zentralisiert und zu einem Reichsorgan vereinheitlicht. Dieses zentrale Arbeitsnachweisgebilde umfaßt alle Zweige der Vermittlungstätigkeit menschlicher Arbeitskraft. Es beansprucht, ebenso den höchstqualifizierten Arbeiter und Angestellten zu vermitteln wie den nur noch zum Teil arbeitsfähigen Erwerbsbehinderten. Aus dieser Situation heraus erfordert der Bestand eines caritativen Arbeitsnachweisgebildes eine erneute Rechtfertigung. *) Dr. Kreutzberger „Die Arbeitsvermittlung in der freien Wohlfahrtspflege, ihre Bedeutung und Eingliederung in das allgemeine Arbeitsnachweiswesen", „Freie Wohlfahrtspflege", 2. Jahrgang, Heft 7, Oktober 1927. 110