Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 6 (Dezember 1927)
- Date
- 1927-12-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Es ist an anderer Stelle ausführlich gezeigt worden, daß die Grenze der öffentlichen Arbeitsnachweistätigkeit im individuellen Faktor zu suchen ist. Das heifit, der öffentliche Arbeitsnachweis wird die Hauptdomäne seines Wirkens immer im durchschnittlichen Arbeitnehmer finden. Er wird immer dort, wo es sich um die Unterbringung bestimmter Individuen handelt, die sich nicht ohne weiteres in einer Generalvermittlung unterbringen lassen, seine Beschränkung finden. Das individuelle Wirken des caritativen Arbeitsnachweises erstreckt sich sowohl auf den Arbeitnehmer als auch auf den Arbeitgeber. Der caritative Arbeitsnachweis wird zumeist für einen bestimmten Arbeitnehmer einen bestimmten Arbeitgeber suchen müssen. Aus dieser Erkenntnis heraus wird das entscheidende Arbeitsgebiet des caritativen Arbeitsnachweises in erster Linie die Unterbringung all jener Menschen sein müssen, die in irgendeiner Form erwerbsbeirgendeinem Grunde aus ihrer wirtschaftlichen Entwicklung geworfen sind, insbesondere Wanderer und Strafentlassene, schließlich jene Stellenvermittlungen, deren Gegebenheiten weltanschaulich oder religiös bestimmt sind. Die Bedeutung der caritativen Vermittlungstätigkeit kann naturgemäß mit der der öffentlichen nicht verglichen werden. Der öffentliche Arbeitsnachweis ist immer mehr zum Zwangsinstitut geworden, dessen Nicht-Aufsuchen den Verlust jeglicher öffentlichen Fürsorgetätigkeit zur Folge hat. Die Tätigkeit des caritativen Arbeitsnachweises beruht auf Freiwilligkeit, was von entscheidendem Vorteil, aber auch von gewissen Nachteilen begleitet ist. Das caritative Arbeitsnachweiswesen wird schwerlich zu einer durchgreifenden Zentralorganisation gelangen können, weil die Motive, aus denen heraus die einzelnen Zweige des caritativen Gebildes entstanden sind, innerlich zu stark voneinander abweichen. Dafür ist es im Gegensatz zur großen öffentlichen Zentralorganisation weniger dem Bürokratismus und der Tradition unterworfen. Die gesetzliche Neuregelung „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juni 192714 hat keine erneute Einengung der caritativen Arbeitsnachweistätigkeit gebracht. Sie sieht im Gegenteil die Möglichkeit der Wieder- und Neueinrichtung von caritativen Arbeitsnachweisen vor. Im Endeffekt wird allerdings dieses neue Gesetz doch im wesentlichen eine weitere Einengung des Arbeitsfeldes der caritativen Arbeitsnachweistätigkeit bringen, denn die Verbindung des öffentlichen iVrbeitsnachweises mit der neugegründeten Erwerbslosenversicherung bedeutet einen weitergehenden Zwang für den Arbeitslosen, den öffentlichen Arbeitsnachweis aufzusuchen. Da aber das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, diese Kontrolle über die Erwerbslosen für bestimmte Kategorien auch an caritative Arbeitsnachweise abzutreten, wird die Möglichkeit gegeben sein, den Kreis der bisher Vermittelten nicht allzu stark zu verengen. Der zahlenmäßige Umfang der caritativen Arbeitsvermittlungstätigkeit läßt sich errechnen aus dem Reichsverzeichnis der Arbeitsnachweise, das die Reichsarbeitsverwaltung nach dem Stand vom 1. November 1924 herausgegeben hat. Es entfielen demnach auf: ferner jener Elemente, die aus 111