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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-11-01 · 5 (November 1927) · page 23

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
5 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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die Absatzmöglichkeit und die Höhe der Anlagekosten. Nach den bisherigen Erfahrungen hat sich eine Kombination von Land- und Gartenkolonie als am zweckmäßigsten erwiesen. Die Gärtnerei sei leichter zu betreiben, doch ist ihr Absatzgebiet fraglicher. Die Landwirtschaft hingegen schwieriger zu betreiben, habe dafür aber günstigere Absatzmöglichkeiten. Die gewerblichen Arbeitsstätten können für sich buchen, daß ihre Anlagekosten im Vergleich zu den anderen außerordentlich niedrig liegen. Sie leiden aber wiederum unter den schwierigsten Absatzverhältnissen und unter den Angriffen des freien Marktes, der in jeder gewerblichen Arbeitsstätte ein Konkurrenzunternehmen sieht. Jede Kolonie muß mit Zuschüssen rechnen, im Durchschnitt wohl mit 1,30 Mk. pro Tag und Kopf; wenn die Kolonie mit Zinsendienst belastet ist, dürfte dieser Zuschuß allerdings bis 2,— Mk. im Durchschnitt steigen. Zum Schluß brachte die Tagung Referate von Pastor Heine- Bremen, Pastor S c h o o f - Schwerin, die dem Herbergswesen in den Groß- und Kleinstädten gewidmet waren. EINBÜRGERUNG VON OSTAUSLÄNDERN Eines der dunkelsten Kapitel deutscher und preußischer Verwaltungspraxis war bisher die Einbürgerung von Ausländern, insbesondere von Ostausländern. Auf Grund früherer preußischer Verwaltungsbestimmungen war die Einbürgerung von Ostausländern erst nach zwanzigjährigem Aufenthalt in Preußen möglich. In der Praxis genügte aber noch nicht einmal diese ungeheure Karenzzeit, um in Deutschland eingebürgert zu werden. Dies liegt zum größten Teil an der merkwürdigen Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583, an die Stelle des Gesetzes über die Erwerbung und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. VI. 1870 BGBl. S. 87 getreten, abgeändert durch das Gesetz vom 5. XI. 1923 RGBl. 1 S. 1077), das an und für sich das liberalste Einbürgerungsgesetz der Welt ist, denn es enthält überhaupt keine Bestimmung über eine Karenzzeit, die vor der Einbürgerung innegehalten werden muß. Es fordert nur unbeschrankte Geschäftsfähigkeit, unbescholtenen Lebenswandel, eigene Wohnung und wirtschaftliche Selbständigkeit. Es enthält aber eine Bestimmung, die besonders in den letzten Jahren allen Einbürgerungsanträgen zum Verhängnis geworden ist: Ein deutscher Bundesstaat darf gegen die Einbürgerung Bedenken erheben. Die Bedenken dürfen sich zwar nur auf Tatsachen stützen, die die Besorgnis rechtfertigen, daß „das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates" gefährdet ist, in praxi aber erachtet z. B. Bayern jede Einbürgerung eines Ostausländers als Gefährdung des Reiches. Der Umfang und die Begründung, den die Einspruchstätigkeit Bayerns und einiger anderer Staaten in den letzten Jahren angenommen hatten, führten gerade in den vergangenen Monaten zu einer lebhaften Auseinandersetzung im Reichs rat. Als Ergebnis ist jedenfalls eine Zurückweisung dieser grotesken Handhabung im Reichsrat zu verzeichnen gewesen. Die preußische Regierung hat nunmehr unter dem 26. IX. 1927 (III Sta 1344 II MBliV 1927. S. 963) über die „Einbürgerung von O s t a u s 1 ä n d e r n" einen Runderlaß erscheinen lassen, der eine weitere grundsätzliche Klärung der preußischen Einbürgerungspraxis bringt: „Nach dem RdErl. vom 23. 5. 1925 - Sta 249 (nicht veröffentl.) sollen Ostausländer der dort erwähnten Art in der Regel erst nach einer mindestens zwanzigjährigen Niederlassung im Inlande eingebürgert werden. Anläßlich eines Beschlusses des Preußischen Landtages, der eine Abkürzung dieses Niederlassungsfrist wünscht, ordne ich hiermit an, daß eine zwanzigjährige Niederlassungsdauer nicht etwa schematisch zu fordern, sondern daß in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen ist, ob nicht etwa eine kürzere Niederlassungsdauer für ausreichend erachtet werden kann. In Fällen, in denen die Gesuch steller durch Aufwachsen in deutscher Umgebung, durch 107

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