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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-11-01 · 5 (November 1927) · page 22

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
5 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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9. Eine Zusammenfassung verschiedener Gebietsteile zu Zweckverbänden ist ebenfalls gesetzlich zu regeln, soweit das nicht durch die Fürsorgepflichtverordnung von selbst geordnet ist. 10. Die Mitarbeit der freien Wohlfahrtspflege ist sicherzustellen. In der Diskussion war besonders wichtig die Ansicht des Ministerialrates Wittelshöfer-Berlin, der insbesondere zwei Punkte herausarbeitete: Die Zustimmung zu einem Rahmengesetz ohne vorherige Kenntnis der Ausführungsverordnung ist äußerst gefahrvoll. Der Schaffung eines Gesetzes zur Regelung der Wandererfürsorge muß unter allen Umständen das Bewahrungsgesetz vorhergehen. Von der Versammlung wurde folgende Entschließung einstimmig gut geheißen, aus der hervorgeht, daß die drei Wandererfürsorgeverbände auf die Einbringung eines eigenen Gesetzes verzichten und sich mit dem formalen Rahmengesetz der Reichsregierung einverstanden erklären: „Die Versammlung begrüßt es mit Genugtuung, daß die zuständigen Reichsministerien die dringende Notwendigkeit einer reichsgesetzlichen Regelung der Wandererfürsorge anerkennen und diese Regelung durch Aufstellung eines Gesetzentwurfes in Angriff genommen haben. Es erscheint aber geboten, daß dieser Entwurf nicht die Regelung des „Wandererwesens" behandelt, sondern sich eindeutig auf die Fürsorge für hilfsbedürftige Wanderer, d. h. für hilfsbedürftige Personen, die mittellos im Land umherziehen, beschränkt, und daß als hilfsbedürftige Wanderer im Einklang mit den „Reichsgrundsätzen" auch solche arbeitslosen, aber arbeitsfähigen und arbeitswilligen Wranderer betrachtet werden, die infolge ihrer Mittellosigkeit gezwungen sind, die öffentliche Fürsorge in Anspruch zu nehmen. Der Art. I des Entwurfs läßt eine Bestimmung darüber vermissen, daß die Bezirksfürsorgeverbände sich in der Wandererfürsorge als Beauftragte des Landesfürsorgeverbandes zu betätigen haben. Die Versammlung hält die Aus- Iii hrungen zum Reichsgesetz in Form von Grundsätzen für zweckmäßig, hält aber daran fest, daß diese Grundsätze dem Reichsrat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Unter Berücksichtigung der reichen Erfahrungen, die von den 5 Wandererfürsorgeverbänden bei der Bekämpfung des Wandererelends gesammelt sind, wird es sehr wohl möglich sein, für das ganze Reichsgebiet praktisch brauchbare einheitliche Grundsätze für die Gestaltung der Wandere rfürsorge aufzustellen. Die zuständigen Reichsministeriell werden daher dringend gebeten, den Gesetzentwurf alsbald den vorbezeichneten Wünschen entsprechend umzugestalten und ihn dann unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren zur Verabschiedung zu unterbreiten." Die Tagung brachte fernerhin ein Referat von Regierungsrat M a i 1 ä n - d e r-Stuttgart: „Sind Wandererarbeitsstätten heute noch zeitgemäß?" und von Kreishauptmann Dr. Morgenstern- Dresden: „Welche Gesichtspunkte sind bei der Neugründung von Arbeiterkolonien zu beachten?" Das Mailändersche Referat zeigte im wesentlichen, daß die Wanderarbeitsstätten nicht nur noch zeitgemäß sind, sondern daß die bisherigen guten Erfahrungen eine Erweiterung und einen Ausbau des bisherigen Netzes dringend notwendig machen. Als Mindestforderung stellte er die Errichtung von Wandererarbeitsstätten an den Hauptwanderstraßen in einer Entfernung von 30 km auf. Das Morgensternsche Referat arbeitete die entscheidenden Gesichtspunkte heraus, die bei der Errichtung von Arbeiterkolonien zu beachten sind. Dem wirtschaftsgeographischen Moment (Nähe einer Großstadt) ist größte Beachtung zu schenken. Eine größere Kolonie ist stets rentabler als eine kleinere, während die kleinere Kolonie den ungeheuren Vorteil hat, daß sie fürsorgerische Beeinflussung eher zuläßt. Für die Neuerrichtung ist besonders von Bedeutung die Stellung, die die Gemeindebehörden zu ihr einnehmen. Für die Rentabilitätsberechnung sind von Wichtigkeit die Bodenbeschaffenheit, 106

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