Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 5 (November 1927)
- Date
- 1927-11-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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lange Anpassung an deutsche Kultur oder in anderer Weise mit dem deutschen Wesen und dem deutschen Volkstum völlig verwachsen sind, genügt eine Niederlassungsdauer von 10 Jahren, unter Umständen eine solche von geringerer Dauer. Ich bitte, sämtliche Einbürgerungsfälle, in denen die Aufnahme in den preußischen Staatsverband wegen Nichterfüllung der Niederlassungsfrist von 20 Jahren abgelehnt worden ist, und in denen hiernach eine kürzere Niederlassungsdauer für ausreichend erachtet werden kann, in geeigneter Weise wieder aufzunehmen und tsie unter eingehender Begründung in der vorgeschriebenen Form bei mir zur Vorlage zu bringen, falls nicht etwa inzwischen andere Ablehnungsgründe hervorgetreten sein sollten. In derartigen Fällen ist die für die Ablehnung des Einbürgerungsantrages erhobene Verwaltungsgebühr auf die demnächst für die Eintragungsgebühr fällige Gebühr in Anrechnung zu bringen." ERWERBSLOSEN- FÜRSORGE In einem Runderlaß vom 7. Dezember 1927 — IV 89/4/27 — ordnet der Reichsarbeitsminister mit Rücksicht auf die nicht mehr besonders ungünstige Lage des Arbeitsmarktes im Sinne des § 18, Absatz 2, über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 an, daß es ab 12. September 1927 wieder bei der allgemeinen Höchstbezugsdauer von 26 Woche u das Bewenden haben müsse. Eine Höchstbezugsdauer von 39 Wochen ist nur noch für Angehörige der Gärtnerei, Metallverarbeitung und Industrie der Maschinen, Lederindustrie, Holz- und Schnitzstoffgewerbe, Bekleidungsgewerbe und Angestellte zulässig. Für Berufsgruppen, für die die Höchstbezugsdauer bisher nur 13 Wodien betrug. Ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie Hausgchilfen. bleibt es bei dieser Regelung. Die Vorschrift, daß im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten eine Verlängerung über das zuständige Höchstmaß hinaus um 13 Wochen stattfinden darf, wird hiervon nicht berührt. WANDERUNG NACH DER SCHWEIZ Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes ist über die große Zahl deutscher Wanderburschen geklagt worden, die fast ausnahmslos „schwarz" und häufig ohne Ausweispapiere in die Schweiz gelangen und dort bei den deutschen Hilfsvereinen Unterstützung erbitten. Der Reichsminister des Innern hat nunmehr an die Landesregierungen von Bayern, Württemberg und Baden ein Schreiben gerichtet, in dem er emnfiehlt. die mit der W7anderfürsorge befaßten Stellen und Polizeibehörden entsprechend zu unterrichten und anzuweisen, die Wanderburschen darüber zu belehren, daß sie bei der in der Schweiz herrschenden Arbeitslosigkeit und dem Fehlen ausreichender Hilfe im Falle der Not mit einem Fortkommen in der Schweiz nicht rechnen können und ihnen ohne ordnungsmäßige schweizerische Einreisebewilligung in der Schweiz Bestrafung und zwangsweise Heimschaffung nach Deutschland bevorsteht. 108