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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-11-01 · 5 (November 1927) · page 21

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
5 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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die nichtorganisierten hingegen eine ständige Zunahme aufzuweisen haben. Im Durchschnitt .sind pro Tag 16 000 Wanderer bei den angeschlossenen Arbeitsstätten und Kolonien zu verzeichnen gewesen. Die Benutzung der Arbeitsstätten beruht auf unbedingter Freiwilligkeit. Audi die reichsgesetzliche Regelung dürfte an der Frage der Freiwilligkeit nichts ändern. Eine Rentabilität der Arbeitsstätten und der Kolonien zu fordern, sei eine laienhafte Ansicht, denn sie sind kein Geschäft, sondern Fürsorgebetriebe. Eine Trennung zwischen sozialpolitischen und wohlfahrtspflegerischen Momenten ist in der Wandererfürsorge nur sehr schwer zu machen. Handelt es sich doch zum Teil um vollerwerbsfähige Arbeitsuchende, zum gleichen Teil aber ebenso um asoziale und erwerbsbehinderte Elemente. Deshalb muß auch der Begriff des hilfsbedürftigen Wanderers soweit ausgebaut werden, daß als hilfsbedürftig auch der voll arbeitsfähige, aber mittellose Wanderer ferngesehen wird. Arbeitsfähig und unterstützungsbedürftig sind in Zeiten wirtschaftlicher Krise und vom Gesichtspunkt der Waudererfürsorge aus keine unverträglichen Gegensätze. Die überörtlichen Kosten sollten von den Provinzen, die örtlichen von den Kreisen getragen werden. Der sinnvollste Träger der Einrichtungen der Wandererfürsorge wären die Landesfürsorgeverbände, die endgültig die Kosten zu tragen hätten. Die Mitarbeit der freiwilligen Wohlfahrtspflege, die auf dem Gebiete der Wandererfürsorge über die weitestgehenden Erfahrungen verfügt, soll unter allen Umständen gesetzlich gesichert werden. Ein gut organisiertes, über ganz Deutschland verteiltes Netz von Arbeitsstätten und Arbeiterkolonien wird schließlich dahin führen, daß das private Almosengeben als schreiende Unbarmherzigkeit wird bezeichnet werden müssen. Das Gesetz, das die Rekhsregierung der Oeffentlichkeit unterbreitet hat, bringt nur formale Vorschriften, so daß die drei Wandererfürsorgeverbände ihm nur zustimmen könnten, wenn gleichzeitig sinnvolle Ausführungsbestimmungen, die der bisherigen Entwicklung gerecht werden, erlassen würden. Als Grundlage für diese Ausführungsbestimmungen schlug der Referent folgende Thesen vor: 1. Das Ziel der Wandererfürsorge ist Zurückführung zu geordneter Lebenshaltung, soweit das nicht möglich ist, Bewahrung vor Landstreicherei und Bettelei, nötigenfalls dauernde Versorgung. 2. Die Methoden der Wanderer fürsorge sind Arbeitsvermittlung und Arbeitsgewährung neben sonst selbstverständlicher Fürsorge oder Betreuung. 3. Die Wanderarbeitsstätten haben die Aufgabe, Wanderern, denen eine Arbeitsstelle nicht alsbald vermittelt werden kann, vorübergehend gegen Arbeitsleistung Obdach und Unterhalt zu gewähren. 4. Das Wandererarbeitsheim oder die Arbeiterkolonie hat die Aufgabe, Wanderer, denen eine Arbeitsstätte voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht vermittelt werden kann, für längere Dauer gegen Arbeitsleistung Obdach und Unterhalt zu gewähren. Für arbeitsunfähige Wanderer sind besondere Abteilungen zu schaffen. 5. Die Verbindung mit dem Arbeitsnachweis ist herzustellen, aber auch die private Arbeitsvermittlung nicht zu unterbinden wegen der oft besonderen Eigenart der Wanderer. 6. Wandernde Arbeitslose auf Grund von § 169 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes können die Arbeitsein richtungen benutzen, haben aber ebenso die Arbeitspflicht wie die anderen Arbeitslosen. 7. Ueber Wanderordnung und Wanderpapiere herrscht noch nicht einmütige Klärung, die Frage bedarf noch besonderer Erwägung. 8. Ueber Einweisung und Bewährung asozialer Elemente braucht in den Grundsätzen kaum etwas gesagt zu werden, da das kommende Wanderungsgesetz die Fragen regelt. Der Betreffende ist ja dann nicht mehr hauptamtlicher Wanderer, sondern Bewahrungspflegling. 105

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