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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-11-01 · 5 (November 1927) · page 19

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
5 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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§ 12. Meldung. Jede abfertigende Stelle meldet sofort den abgefertigten Wanderer an die überwiesene Provinzialkasse und an die Hauptstelle Berlin unter Benutzung einheitlicher Formulare. Jeder abgewiesene Petent ist ebenfalls der Hauptstelle zu melden. § 13. Ueber Weisung zur Provinzialstelle. Spricht ein Wanderer in einer Gemeinde vor, die nicht Sitz einer Wanderkasse ist, so hat diese Gemeinde ihn der nächsten Provinzialkasse zu überweisen. § 14. Kartothek. Den dreimal wöchentlich erscheinenden Melde- und Warnungslisten der Hauptstelle ist genaueste Beachtung zu schenken. Die Uebertragung der Meldungen auf eine fortlaufende Kartothek ist unbedingte Notwendigkeit. § 15. Fahr kosten. Bei Weiterbeförderung sollen grundsätzlich nur Fahrkarten oder Gutscheine für Fahrkarten an die Wanderer ausgegeben werden, nie Bargeld. §16. Natural Verpflegung. Die Verpflegung der Wanderer soll stets — auch für die Weiterbeförderung — in Naturalien oder Anweisung auf Naturalien erfolgen. Zehrgeld soll nur in geringstem Umfange gewährt werden, so daß Abweichen von der Wanderroute von Seiten der Kasse nicht ermöglicht wird. § 17, Beförderung am Freitag. Bei Beförderung am Freitag ist darauf zu achten, daß die Wanderer rechtzeitig vor Beginn des Sonnabends am Bestimmungsort ankommen können. § 18. Abweisung. Bei aller Berücksichtigung des Umstandes, daß die Provinzialstellen Fürsorgeorgane sind, sollen die Kassen verpflichtet sein, jene Personen unbedingt abzuweisen, die die Einrichtungen der Wanderfürsorge mißbrauchen. Punkt 5 der Tagesordnung betraf die Auseinandersetzung zwischen Magdeburg — Halberstadt — Dessau bezw. Frankfurt a. M.—Fulda über Meinungsverschiedenheiten in Fragen organisatorischer und technischer Natur. Nach eingehender Aussprache zu diesen Punkten wurde einstimmig beschlossen, daß die Provinzialkassen von sich aus zu Maßnahmen gegen andere Provinzialkassen ohne Zustimmung des engeren Vorstandes der Hauptstelle nicht berechtigt sind und daß in Fällen von Meinungsverschiedenheiten oder dort, wo die Notwendigkeit von Maßnahmen gegen Provinzialkassen oder Gemeinden sich ergibt, diese nur von dem engeren Vorstand der Hauptstelle veranlaßt werden können. Zu Punkt 7 der Tagesordnung, Bericht über die Tätigkeit der Hauptstelle in der Zeit vom 1. Mai bis 1. September 1927 erstattete Adler-Rudel-Berlin das Referat. Obwohl die Sommermonate für Organisationsarbeit nicht besonders günstig sind, fanden doch in dem angegebenen Termin eine ganze Reihe wichtiger Tagungen und Verhandlungen statt. In Hamburg fand eine Aussprache mit der Kommission für die Fremdenpflege über die sdrwebenden Probleme der Wanderfürsorge statt, an der für die Hauptstelle die Herren Adler-Rudel, Alfred Berger und Dr. Kreutzberger teilnahmen. An der Provinzialtagung in Hannover nahm als Vertreter der Hauptstelle Dr. Kreutzberger teil, an der Tagung des Württembergischen Verbandes in Stuttgart S. Adler-Rudel, an der Tagung des neu errichteten Provinzialverbandes für Baden und die Pfalz in Karlsruhe Dr. Kreutzberger. Diese Tagung hatte besondere Bedeutung^ da Baden und die Pfalz zu jenen Landesteilen gehören, in denen die Organisation der Wanderfürsorge sich nur schwer herbeiführen ließ. Auf Grund der Beschlüsse der Karlsruher Tagung wurde jnunmehr eine 103

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