Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 5 (November 1927)
- Date
- 1927-11-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Zu Punkt 4 der Tagesordnung, Beratung des Entwurfes einer Wanderordnung, referierte Eugen Caspar y, Berlin. Nach eingehender Aussprache wurde die nachfolgende Wanderordnung angenommen: W a n d e r o r d n u n g der Hauptstelle für jüdische Wanderfür s o r? e. § 1. Kontrolle. Bei jedem vorsprechenden Wanderer sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, möglichst unter Kontrolle der Ausweispapiere und Arbeitsbescheinigungen, auf das genaueste zu prüfen. §2. Arbeitsbeschaffung. Handelt es sich um einen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Wanderer, so ist unter allen Umständen und in erster Linie möglichst unter Inanspruchnahme eines Arbeitsnachweises die Unterbringung in Arbeit zu versuchen. §3. Arbeitsaufnahme. Gibt der Wanderer an, zu einer festen Arbeitsstelle zu reisen, so ist vor Weiterbeförderung die Richtigkeit seiner Angabe zu überprüfen. §4. Arbeitssuche. Weiterbeförderung eines Wanderers zwecks „Arbeitssuche" ist nur in Ausnahmefällen vorzunehmen, wo die Lage des Arbeitsmarktes ein derartiges Unternehmen von vornherein aussichtsreich erscheinen läßt. §5. Verwandtenreise. Wanderer, die zu Verwandten reisen, sind erst dann zu befördern, wenn festgestellt wurde (brieflich, telefonisch, telegrafisch), daß die Verwandten die Hinreise wünschen und bereit sind, für das vorläufige weitere Fortkommen zu sorgen. §6. Heimreise. Wanderer, die sich auf der Heimreise nach ihrem Heimatsort befinden (sei es In- oder Ausland), sind auf dem schnellstmöglichen Wege dahin zu befördern. §7. Auslandreise. Reisen nach dem Auslande zwecks Arbeitssuche oder -aufnähme sind nur dann zu fördern, wenn gültige Pässe und langfristige Einreisevisen für das Einreiseland vorliegen. §8. Auswanderung nach Uebers e e. Auswanderungsreisen nach Uebersee bezw. nach den Hafenstädten sind nur dann zu fördern, wenn entweder Einreisegenehmigungen und Pässe für das betreffende Land vorliegen oder die Nachfrage bei der Berliner Zentrale ergeben hat, daß diese Einreisemöglichkeit geschaffen wrerden kann. §9. N e u e i n w a n d e r u n g. Die Neueinreise nach Deutschland, die unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, ist nicht zu fördern. Vorkommendenfalls ist der Neueinwanderer an seine Heimatgrenze zurückzubefördern. § 10. Reisen f. Sammlungszwecke. Unterstützung von Reisen zwecks Geldsammlungen für in- oder ausländische Institute fallen nicht in unseren Aufgabenkreis. § 11. Wanderkarte. Jedem Wanderer wird von der Stelle, bei der er zum ersten Male vorspricht, eine Wanderkarte nach einheitlichem Muster ausgestellt. Jede weiterhin abfertigende Stelle vermerkt ihre Leistungen auf dieser Karte. Gibt ein Wanderer an, nicht im Besitz einer Wanderkarte zu sein, so ist besonders sorgfältig auf den Meldebezw. Warnungslisten zu überprüfen, auch sind Rückfragen bei den umliegenden Stellen zu halten. 102