Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 5 (November 1927)
- Date
- 1927-11-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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außerhalb der strafrechtlichen Sphäre. Die Einflußnahme auf die von der Behörde für die Paßbeschaffung des Ausländers zu entfaltende Tätigkeit liegt weder in der Macht noch im Wesen des Strafrechts. Vom Ausländer kann nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nur verlangt werden, daß er seinerseits diejenigen Schritte tue, die von seinem Standpunkte aus zur Paßbeschaffung erforderlich sind. Das in § 1 Ziffer 12 enthaltene strafrechtliche Gebot legt den Ausländern sinngemäß die Verpflichtung auf, die zurPaßbeschaff u n g erforderlichen Anträge zu stellen. Wer dies Gebot erfüllt, hat die Vorschrift des § 1 Ziffer 12 nicht übertreten, sodaß die Frage, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, gar nicht aufgeworfen werden kann. Gänzlich verfehlt ist der Versuch des Kammergerichtes, seine Vermengung paßrechtlicher und fremdenpolizeilicher Begriffe, seine „Erweiternde Auslegung", die in Wahrheit eine freie Umdichtung des Gesetzeswortlauts ist, mit dem Zwecke der Vorschrift zu entschuldigen. Eine Rechtsprechung, die von einem in Deutschland geborenen Ausländer, der niemals das Reichsgebiet verlassen hat, und dem durdi das bürokratische Verfahren der Behörden der Paß einen Tag zu spät verlängert worden ist, verlangt, daß er auswandert, muß fehlerhaft sein, weil eine vernünftige Jurisprudenz nicht zu derartig grotesken Konsequenzen führen darf. Die Fehlerhaftigkeit der kammergerichtlichen Rechtsprechung läßt sich an folgendem Beispiel erweisen: Es ergeht eine Verordnung, wonach jeder deutsche Staatsangehörige seine Einkommensteuererklärung auf dem Formular Nr. 9a des Finanzamts abzugeben hat. Den sich heftig um das Formular bewerbenden Steuerpflichtigen erklärt der Leiter des Finanzamts, daß er sich weigere, ein derartiges Formular Nr. 9a drucken zu lassen. Die Steuerpflichtigen werden sämtlich vom Kammergericht zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt mit folgender Begründung: „Die Vorschrift bedeutet für den Reichsdeutschen das strafrechtliche Verbot, sich ohne Ausfüllung des vorschriftsmäßigen Formulars im Reichsgebiet aufzuhalten. Diese Auslegung allein entspricht dem Wortlaut der Bestimmung und ihrem Zwecke, der darin besteht, der Finanzverwaltung eine ständige Kontrolle des Einkommens der Staatsbürger zu ermöglichen, und vereitelt ist, sobald der Reichsdeutsche die Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars nicht aufweisen kann. — Im Gesetze ist es nicht darauf abgestellt, daß der Staatsbürger sich um das Formular zu bemühen habe, sondern darauf, daß er es ausfülle. Darin liegt aber notwendig das Verbot für ihn, sich, wenn er das Formular nicht gehörig ausfüllen kann, im Inlande aufzuhalten. Der Aufenthalt ohne Ausfüllung des Formulars gehört daher in der Tat zum gesetzlichen Tatbestände. Daß dem Staatsbürger damit etwas Unmögliches zugemutet werde, kann nicht zugegeben werden, da sich ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Abreise bietet." Dieses humoristische Beispiel entspricht leider der Rechtsprediung der Oberlandesgerichte, durch die sämtliche in Deutschland lebenden Ausländer täglich in ihrer Existenz bedroht werden. 99