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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-11-01 · 5 (November 1927) · page 14

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
5 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse zwar angeordnet werden, daß Personen, die sich im deutschen Keiche aufhalten, einen Paß besitzen müssen, es kann aber auf Grund des Paßgesetzes keine Vorschrift darüber erlassen werden, welche Personengruppen im deutschen Reiche wohnen dürfen. § 2 der Verordnung vom 10. 6. 1919 bringt denn auch dadurch, daß sie den Aufenthalt im Reichsgebiet in einen Relativsatz stellt, sprachlich einwandfrei zum Ausdruck, daß der Aufenthalt im Reichsgebiet die Voraussetzung ist, unter weicher vom Ausländer der Besitz des Passes verlangt wird. Nicht der Reichspräsident hat die Grenzen des ihm durch das Paßgesetz eingeräumten Verordnungsrechtes überschritten, sondern das Kammergericht hat die Voraussetzungen des strafrechtlichen Gebotes nicht von seinem Inhalt, dem gesetzlichen Tatbestand, zu unterscheiden vermocht. Auch die Straf Verordnung vom 6. 4. 1923 hält sich im Rahmen der durch das Paßgesetz dem Reichspräsidenten eingeräumten Verordnungsbefugnisse, bedroht ausschließlich Verletzung der auf den Paß- und Sichtvermerkszwang bezüglichen Vorschriften mit Strafe und vermeidet es, auf das dem Verordnungsrechte entzogene Aufenthaltsrecht überzugreifen. Die Verquickung paßrechtlicher Vorschriften mit fremdenpolizeilichen, verwaltungsrechtlichen Begriffen blieb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorbehalten, die das Wort ..Ausländer" nicht hören können, ohne daß bei ihnen eine ungeklärte Gedankenverbindung mit den Begriffen „Aufenthalt, Ausweisung" eintritt. Dem geltenden Strafrecht ist ein Delikt, dessen verbotenes Tun im unerlaubten Aufenthalt bestände, überhaupt unbekannt. Von der Ueberschreitung des Sichtvermerks, einem Delikt des Paßrechts im weiteren Sinne, dessen strafrechtlicher Charakter ein anderer ist, wird in einem 'späteren Aufsatze gesprochen werden. Das Delikt des ,.Bannbruchs" bestraft nur die unerlaubte Rückkehr nach erfolgter Ausreise auf Grund rechtskräftiger Ausweisung. Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs enthält zum ersten Male ein Delikt, zu dessen gesetzlichem Tatbestande der verbotene Aufenthalt gehören kann (§ 164: Zuwiderhandlung gegen Verweisung). Verboten aber ist der Aufenthalt selbst nach dieser sehr angreifbaren Vorschrift des Entwurfs nur, wenn eine rechtskräftige Ausweisung vorhergegangen ist. Die irrtümliche Rechtsprechung ist nur dadurch möglich geworden, daß der Wortlaut des § 1 Ziffer 12 das dem Ausländer auferlegte strafrechtliche Gebot nicht einwandfrei enthält, sondern aus dem Wortlaut erst herausgeschält werden muß. Zweck jeder Strafvorschrift ist die Einflußnahme auf den Willen oder das Tun einer Einzelperson. Die Vorschrift: „Du sollst einen Paß besitzen" ist strafrechtlich sinnlos, weil der Besitz eines Passes nicht allein vom Willen oder Tun des Ausländers abhängig ist. Soweit zur Herbeiführung des von der Rechtsordnung gewünschten Zustandes neben der Tätigkeit einer Einzelperson auch die mitwirkende Tätigkeit einer Behörde erforderlich ist, liegt nur die erstere innerhalb, die letztere jedoch 98

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