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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-11-01 · 5 (November 1927) · page 13

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
5 (November 1927)
Date
1927-11-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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alles zu tun, um in den rechtmäßigen Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes zu gelangen, daß der ausweislose Aufenthalt des Ausländers im InLande nicht zum gesetzlichen Tatbestande gehöre und der Ausländer nicht schuldig sei/wenn er — obschon erfolglos — die erwähnten Bemühungen aufgewendet hat. Im Gesetze ist es nicht darauf abgestellt, daß der Ausländer sich um einen Paß zu bemühen habe, sondern darauf, daß er sich durch einen solchen ausweise. Darin liegt aber notwendig das Verbot für ihn, sich, wenn er sich nicht gehörig ausweisen kann, im Inlande aufzulialten. Der Aufenthalt oline zugelassenes Ausweispapier gehört daher in der Tat zum gesetzlichen Tatbestande. Daß dem Ausländer damit etwas Unmögliches zugemutet werde, kann nicht zugegeben werden. Abgesehen von den Fällen eines unverschuldeten Notstandes (Krankheit, sonstige Unmöglichkeit rechtzeitiger Abreise) die ihn straflos machen würde, bietet sich ihm die Möglichkeit rechtzeitiger — d. h. vor Ablauf seiner alten Ausweispapiere unternommener — Abreise. Gegebenenfalls würde er sich auch gemäß § 39 Abs. 2 der Paßbekanntmachung vom 4. Juni 1924 (RGBl. I, S. 613) die Möglichkeit der Ausreise verschaffen, und dadurch, z. B. bei unverschuldetem Verluste der Ausweispapiere die Strafbarkeit überhaupt, in andern Fällen wenigstens die weitere Strafbarkeit abwenden können. Danach kommt es lediglich darauf an, ob der Angeklagte sich als Ausländer ohne gültigen Paß oder Paßersatz im Inlande aufgehalten hat, und ob er sich dieser drei Umstände (x\usländereigenschaft, Nichtbesitzes des Ausweispapiercs, Aufenthaltes im Inlande) bewußt war. Diese objektiven und subjektiven Merkmale sind vom Berufungsgerichte festgestellt worden. Die Revision war danach zurückzuweisen. Um zu dieser Urteilsbegrüdnung Stellung zu nehmen, sei vorerst der Wortlaut des § 1 Ziffer 12 der Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Pafivorschriften vom 6. April 1921 (RGBl. I S. 249) wiedergegeben: Mit Geldstrafe von 3 Reichsmark bis zu 10 000 Reichsmark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahre wird bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist: Ein Ausländer, welcher der ihm durch § 2 der Paßverordnung vom 10. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 519) auferlegten Verpflichtung, sich durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der bezeichneten Verordnung zugelassenes Ausweispapier über seine Person auszuweisen, nicht nachkommt. Diese Vorschrift enthält ausgesprochenermafien nur die Strafvorschrift zu § 2 der Paßverordnung vom 10. Juni 1919. die folgenden Wortlaut hat: Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. Wie das Kammergericht sich auf den Wortlaut der Vorschrift für seine Auslegung berufen will, ist unerklärlich. Die Vorschrift lautet nicht: „Jeder Ausländer, der keinen Paß besitzt, ist verpflichtet, das Reichsgebiet zu verlassen". Hätte die Vorschrift diesen Wortlaut, würde das strafrechtliche Gebot in ihr enthalten sein, unter der Voraussetzung des Nichtbesitzes eines Passes das deutsche Reich zu verlassen. Diesen Wortlaut hat die Verordnung vom 10. 6. 1919 nicht gewählt und auch nicht wählen dürfen, weil die Anordnung von F orschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer sich im deutschen Reiche aufhalten darf bezw. ausreisen muß, dem Verordnungsrechte des Reichspräsidenten entzogen ist. Die Verordnung vom 10. 6. 1919 ist lediglich auf Grund des § 9 des Paßgesetzes vom 12. Oktober 1867 erlassen worden, wie in ihren Eingangsworten ausdrücklich festgestellt ist. Nach dem Paßgesetze vom 12. 10. 1867 aber 97

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