Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 5 (November 1927)
- Date
- 1927-11-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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AUSLÄNDER VOR GERICHTEN UND VERWALTUNGSBEHÖRDEN VON RECHTSANWALT DR. WERNER FRAUSTÄDTER, BERLIN Die mit der Einwanderung von Ausländern verbundenen Gefahren werden nur dadurch überwunden, daß man einen etwaigen kulturellen Niveauunterschied auszugleichen sich bemüht, und daß man den Ausländer in geordnete Verhältnisse bringt. Diese erst jüngst von Ministerialrat Dr. Brandis ausgesprochenen Grundsätze einer vernünftigen Fremdenpolitik (vgl. Zeitschrift für das Standesamtswesen 7. Jahrg. Nr. 19 S. 279) werden nur allzu häufig von den Verwaltungsbehörden mißachtet. Schlimmer ist vielleicht noch die oft geradezu verblüffende Unkenntnis, mit der die Gerichte fremdenrechtliche Fragen beurteilen. I. Der P a ß z w a n g. Jeder Ausländer ist verpflichtet, sich durch einen Paß seines Heimatstaates oder durch einen von den deutschen Behörden ausgestellten Paßersatz über seine Person auszuweisen. Nun sind die Fälle häufig, in welchen der Ausländer trotz angestrengtester Bemühungen von den ausländischen Behörden keinen Paß und von den deutschen Behörden keinen Paßersatz ausgestellt erhält, oder in welchen die Ausstellung des Ausweispapieres verspätet erfolgt, weil die von den Behörden angestellten Ermittlungen lange Zeit in Anspruch nahmen. Die Oberlandesgerichte kommen in allen Fällen, selbst wenn die Sdiuldlosigkeit des Ausländers außer allem Zweifel steht, zu einer Verurteilung des schuldlosen Ausländers wegen Paßvergehens. Es spricht für die günstige Kriminalität der Ausländer in Deutschland, daß diese dem gesunden Menschenverstand widersprechende Verurteilung wegen Paßvergehens in fast allen Fällen die formale Grundlage einer von den Polizeibehörden beabsichtigten Ausweisung abgeben muß, weil andere Ausweisungsgründe nicht zur Verfügung stehen. Die gesamte Existenz der Ausländer ist hierdurch in die Hand der wenigen Strafsenate gegeben, die sich mit Paßvergehen zu beschäftigen und die einen schweren rechtlichen Fehler zur „ständigen Judikatur4* verschlimmert haben. Durch Revisionsangriffe und ein vorausgegangenes Ablehnungsgesuch veranlaßt, hat endlich der dritte Strafsenat des Kammergerichts eine ausführliche Begründung seiner Rechtssprechung in der Strafsache x S. 162. 27. gegeben, die hier im Wortlaut folgt: Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, beispielsweise in der Strafsache gegen Hillmann (3, S. 65, 27) durch Urteil vom 31. März 1927 ausgesprochen hat, bedeutet die Vorschrift des § 1 Nr. 12 PaßstrafVO. für den Ausländer das strafrechtliche Verbot, sich ohne vorschriftsmäßiges Ausweispapier im Reichsgebiet aufzuhalten. Diese Auslegung allein entspricht dem Wortlaute der Bestimmung und ihrem Zwecke, der darin besteht, eine ständige Kontrolle über den Ausländer zu ermöglichen, und vereitelt ist, sobald der Ausländer einen gültigen Paß oder Paßersatz nicht aufweisen kann. Dahin, nämlich zur Vereitelung jenes Zweckes, würde aber die Auffassung der Revision führen, daß § 1 Ziffer 12 von dem Ausländer nur verlange, 96