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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-09-01 · 3-4- (September-Oktober 1927) · page 18

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
3-4- (September-Oktober 1927)
Date
1927-09-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Artikel 2 Polnischen Staatsangehörigen werden im Deutschen Reiche die Leistungen der Krisenfürsorge unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfange gewährt wie deutschen Reichsangehörigen. Ebenso stehen deutschen Reichsangehörigen die Leistungen der staatlichen Notstandshilfe für Arbeitslose in der Polnischen Republik unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie polnischen Staatsangehörigen zu. Artikel 3 Leistungen, die nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens gewährt werden, haben nicht die Folgen der öffentlichen Fürsorge (Armenpflege). Artikel 5 Für diejenigen Anspruchsberechtigten. denen auf auf Grund dieses Abkommens Leistungen zu gewähren sind, gilt die Wartezeit auch durch eine Anmeldung als in Lauf gesetzt, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt. Das gilt auch dann, wenn auf Grund der früheren Anmeldung der Anspruch wegen der fremden Staatsangehörigkeit abgewiesen worden war. Artikel 6 (1) Dieses Abkommen tritt am 18. Juli 1927 in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt worden ist. (2) Aendert sieh in einem der vertragschließenden Staaten der Rechtszustand einer der in den Artikeln 1 und 2 genannten Formen der Arbeitslosenhilfe (Erwerbslosenhilfe) wesentlich, so kann die Regierung des anderen Staates, falls sie in dieser Aenderung eine erhebliche Verschlechterung der Leistungen erblickt, bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Eingang der Mitteilung das Abkommen kündigen. Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Kalendermonats zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. (3) Um bei Aenderung des RechtszuStandes eine Kündigung des Abkom- 74 mens zu vermeiden, werden in einem solchen Falle die vertragschließenden Regierungen, soweit erforderlich, zunächst versuchen, durch Verhandlungen eine Einigung herbeizuführen. Aus diesem Abkommen ergeben sich einige Schwierigkeiten insofern, als die meisten polnischen Staatsangehörigen bisher überhaupt davon Abstand genommen haben, ihren Unterstützungsanspruch anzumelden. Diesen Uebelstand mildert ein Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. Juli 1927, der die Arbeitslosenunterstützung auch denjenigen Personen gewährt, die ihre Arbeitsstelle bereits seit anderthalb Jahren verloren haben: „Auf Grund des deutsch-polnischen Abkommens vom 14. 7. 1927 (RGBl. II S. 493) und meines Rundschreibens vom 15. 7. 1927 — IV. 7392/27 — erhalten polnische Staatsangehörige vom 18. 7. 1927 ab im Deutschen Reiche die Erwerbslosenfürsorge ebenso wie deutsche Reichsangehörige. Sie müssen also dieselben Voraussetzungen wie diese erfüllen. Dazu gehört insbesondere, daß sie durch dreimonatige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit die Anwartschaft auf Erwerbslosenfürsorge erworben haben. Nach der üblichen Auslegung wird als Tag des Eintritts der Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift der Tag angesehen, an dem der Erwerbslose als solcher erstmals den Antrag stellt. Diese Auslegung geht mit Recht davon aus, daß in den meisten Fällen, in denen überhaupt Erwerbslosenfürsorge beansprucht werden kann, die Meldung beim Arbeitsnachweise dem Verlust lohnbringender Beschäftigung unmittelbar oder doch in kurzem zeitlichen Abstände folgt. Die polnischen Staatsangehörigen haben dagegen bisher zum Teil von dieser Meldung abgesehen, da sie zur deutschen Erwerbslosenfiirsorge nicht zugelassen waren. Auf sie trifft daher, soweit sie am 18. 7. J927 oder vor diesem Tage erwerbslos waren, die erwähnte Annahme nicht zu. Es wird nicht als Absicht des Gesetzes zu unterstellen sein, daß ihnen hieraus ein Rechtsverlust erwachsen soll. Es wird vielmehr dem Sinn des Gesetzes entsprechen, daß in solchen Fällen, wenn der Antrag auf Erwerbs-

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