Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 3-4- (September-Oktober 1927)
- Date
- 1927-09-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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RUN D SCHAU ERWERBSLOSENFÜRSORGE FÜR AUSLÄNDER Der Bezug der Erwerbslosenfürsorge durch Ausländer war auf Grund der Gesetze über die Erwerbslosenfürsorge an eine Spezialgenehmigung des Reichsarbeitsministers geknüpft, die für jeden Staat gesondert getroffen wurde. Diese Bestimmung wurde mit Recht als außerordentlich hart und drückend empfunden, umsomehr als die Beitragsleistung zur Erwerbslosenfürsorge unterschiedslos von jedem Arbeiter verlangt wurde. Während der Ausländer also zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge beitragen mußte, konnte er in deren Genuß nie gelangen. Der Mißlichkeit dieses Tatbestandes Rechnung tragend, hat der Reichsminister nunmehr unter dem 17. II. 27 (IV* 1608/27) folgende Verordnung erlassen: ,,G e w ä h r u n g von E r werbs- 1 o s e n u n t e r s t ü t z u n g an Staatlose. Ich habe Gelegenheit gehabt, meine Bescheide vom 19. Januar 1921 — I. C. 147/21 — IV. (X.) 9847/24 — (Reichsarbeitsblatt S. 472), nach denen Personen ohne Staatsangehörigkeit (sog. Staatlose) nicht in die Erwerbslosenfürsorge aufgenommen werden können, noch einmal nachzuprüfen. Hierbei habe ich besonders gewürdigt, daß der Aufwand der Erwerbslosenfürsorge zu einem erheblichen Teil durch Beiträge gedeckt wird, und daß die Staatlosen ebenso wie die Arbeitnehmer deutscher Staatsangehörigkeit hierzu beitragen. Die im § 6 Absatz 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 127) für die Ausländer getroffene Ausnahmebestimmung kann auf Staatlose nicht angewandt werden, da kein Staat vorhanden ist, der eine gleichwertige Fürsorge gewähren könnte. Unter diesen Umständen erkläre ich mich damit einverstanden, daß die Staatlosen zukünftig Erwerbslosenunterstützung erhalten, falls die sonstigen Voraussetzungen der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge erfüllt sind. Meine oben genannten Bescheide hebe ich hiermit auf. Der Gesichtspunkt, daß Staatlose durch ihre Beiträge an dem Aufwände der Erwerbslosenfürsorge mittragen, gilt nicht für die Krisenfürsorge. Nach dem Gesetz über eine Krisenfürsorge für Erwerbslose vom 19. November 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 489) wird der Aufwand dieser Fürsorge vi elmehr lediglich durch öffentliche Mittel gedeckt. Falls die Staatlosen die Bezugsdauer der Versicherung über Erwerbslosenfürsorge, also in der Regel einen Unter stützungszeitraum von 52 Wochen, erschöpft haben und dann noch arbeitslos und fürsorgebedürftig sind, müssen sie also auf die öffentliche Fürsorge verwiesen werden." Mit dieser Verordnung wurde für eine wesentliche Kategorie die bisher bestandene Härte beseitigt. Allerdings sind die Staatenlosen von dem Genuß der Krisenfürsorge immer noch ausgeschlossen. Eine weitere Milderung brachte das Deutschpolnische Abkommen vom 14. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 493), das nunmehr auch die polnischen Staatsangehörigen in den Genuß der Erwerbslosenfürsorge und späterhin der Arbeitslosenversicherung brachte. Wegen der entscheidenden Bedeutung dieses Abkommens drucken wir die wichtigsten Artikel ab. Artikel 1 Polnischen Staatsangehörigen werden im Deutschen Reiche die Leistungen der E r w e r b s 1 o s e n f ü r s o r g e und nach Einführung einer Arbeitslosenversicherung deren Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie deutschen Reichsangehörigen. Ebenso stehen deutschen Reichsangehörigen in der Polnischen Republik die Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie polnischen Staatsangehörigen zu. 73