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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-09-01 · 3-4- (September-Oktober 1927) · page 10

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
3-4- (September-Oktober 1927)
Date
1927-09-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Eine nicht uninteressante Neuordnung bringt dieses Gesetz auch im Zusammenhang mit dem Problem der Wanderfürsorge. Bisher ging jeder Unterstützungsberechtigte, der seinen Unterstützungswohnort verließ, jeglidier Unterstützung verlustig. Die Bemühungen der großen Wanderfürsorgeorganisationen, diesen Zustand abzuändern, sind nunmehr von einem gewissen Erfolg begleitet gewesen. Der Vorsitzende des Arbeitsamtes kann an männliche unterstützungsberechtigte Arbeitslose, die ihre Lehrzeit beendet haben, einen Wanderschein mit zehnwöchiger Geltungsdauer ausstellen. Der Wandersdiein berechtigt zum Bezüge der Arbeitslosenunterstützung in den Orten der Wanderschaft. Damit ist dem Arbeitslosen die Möglichkeit gegeben, eventuelle Arbeitsgelegenheit an anderen Landesstellen selbst aufzusuchen, Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen an anderen Orten kennenzulernen. Welches ist nun das Fazit, das jüdische Wohlfahrtsämter und Organisationen aus dieser Neuordnung ziehen können? Die Wohlfahrtspflege der jüdischen Gemeinde kann nur eine zusätzliche sein, d. h. sie muß immer dort und nur dort eingreifen, wo öffentliche Unterstützungsquellen nicht oder nicht mehr vorhanden sind. So wird sie z. B. den erwerbslos gewordenen jüdischen Arbeitslosen unterstützen müssen, bis er in den Genuß der Erwerbslosenfürsorge kommt; da die Arbeitslosenunterstützung erst nach sieben Tagen einsetzt (§ 110). Sie wird in jedem Falle überprüfen müssen, ob die öffentliche Unterstützung ausreicht, in besonderen Fällen wird sie nicht umhin können, Zusatzunterstützungen zu gewähren. Insbesondere wird es sich nicht umgehen lassen, für ausgesteuerte Ausländer, die ja nicht in den Genuß der Krisenfürsorge kommen, gesonderte Fürsorgemaßnahmen zu treffen. Daneben wird von allen jenen Gemeinden, die in irgendeiner Form produktive Erwerbslosenfürsorge treiben, versucht werden müssen, staatliche Zuschüsse oder Darlehen zu erhalten. Die wichtigste Aufgabe aller jüdischen Institutionen aber dürfte darin bestehen, die Kenntnis dieses Gesetzes zu verbreiten, damit in weitestem Maße alle vorhandenen Hilfsquellen auch wirklich ausgenützt und fruchtbar gemacht werden. DAS DEUTSCHE NATIONALKOMITEE ZUR BEKÄMPFUNG DES MÄDCHENHANDELS UND DIE OSTJUDENEINWANDERUNG Die jüdische Presse aller Richtungen beschäftigt sich seit einiger Zeit mit einem Bericht, den der Geschäftsführer des Deutschen Nationalkomitees zur Bekämpfung des Mädchenhandels, Regierungsrat Dr. Kundt, über eine Reise erstattet hat, die er im Auftrage des Deutschen Nationalkomitees in der Zeit vom 23.—30. November 1926 nach Deutsch- und Polnisch-Oberschlesien unternommen hat. Das Arbeiterfürsorgeamt der jüdischen Organisationen Deutschlands hat bereits in der Tagespresse in einer kurzen Verlautbarung auf die Unrichtigkeit 66

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